Ein Kind, das das 18. Lebensjahr (aber noch nicht das 25. Lebensjahr) vollendet hat wird berücksichtigt, wenn es
- für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) oder
- sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG) oder
- einen Freiwilligendienst leistet(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG).
In den genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.
Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei notwendige fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Berufsausbildung in diesem Sinne.
Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung und kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Sowohl die Berufsausbildung als auch ein Studium müssen in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und werden in der Regel durch eine staatliche oder staatlich anerkannte (Hochschul-) Prüfung abgeschlossen. Als Abschluss einer berufsqualifizierenden Hochschulprüfung wird in der Regel ein entsprechender Hochschulgrad verliehen (z. B. Diplom, Bachelor).
Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird, wie z. B. beim juristischen Vorbereitungsdienst. Auch der Bachelorgrad stellt grundsätzlich einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Wird hingegen ein Masterstudiengang besucht, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist, so ist dieser Teil der Erstausbildung. Bei aufeinanderfolgenden Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule ist von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen.
Wird ein Studiengang ohne entsprechenden Abschluss gewechselt bzw. unterbrochen, stellt das zunächst aufgenommene bzw. abgebrochene Studium keine abgeschlossene Erstausbildung dar.
Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeil auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche, und selbstständige Tätigkeiten erfasst, nicht jedoch die Verwaltung eigenen Vermögens.
Schädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,
- die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, wobei die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss,
- die geringfügig ist im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich,
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens 2 Monate) ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.