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Mindestversorgungsbezüge

Fachliches Thema 08. Dezember 2022

Mindestversorgungsbezüge

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) regelt die Mindestversorgung, also das Ruhegehalt (Pension), das ein Beamter/eine Beamtin mindestens erhält bzw. aus welchem seine/ihre Hinterbliebenen die Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt sind.

Die Berechnung der Mindestversorgung erfolgt für nach dem 30.11.2022 eintretende Versorgungsfälle nach § 27 Abs. 4 LBeamtVGBW. Die Mindestversorgungstabelle finden Sie im Dokument Mindestversorgungstabelle § 27 LBeamtVGBW.pdf.

Die Berechnung der Mindestversorgung erfolgt für nach dem 31.08.2020 bis zum 30.11.2022 eintretende Versorgungsfälle nach § 102 Abs. 14 LBeamtVGBW. Die Mindestversorgungstabelle finden Sie im Dokument Mindestversorgungstabelle § 102 Abs. 14 LBeamtVGBW.pdf.

Die Berechnung der Mindestversorgung erfolgt für nach dem 31.12.2010 bis zum 31.08.2020 eintretende Versorgungsfälle und für Versorgungsfälle, die nicht unter die Regelung des Artikel 62 § 4 DRG fallen, nach § 102 Abs. 13 LBeamtVGBW. Die Mindestversorgungstabelle finden Sie im Dokument Mindestversorgungstabelle § 102 Abs. 13 LBeamtVGBW.pdf.

Die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge erfolgt für am 31.12.2010 vorhandene Versorgungsfälle nach § 102 Abs. 4 LBeamtVGBW. Dies gilt auch für Versorgungsfälle, die unter Artikel 62 § 4 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG) fallen. Die Mindestversorgungstabelle finden Sie im Dokument Mindestversorgungstabelle § 102 Abs. 4 LBeamtVGBW.pdf