Informationen zur Beihilfe rund um die Covid-19-Pandemie Stand 17.04.2023
Corona-Hygiene-Pauschale (ärztliche Behandlung, Abrechnungsempfehlung der BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträger)
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Hygienemaßnahmen kann ab dem 01. Januar 2022 bei einer ärztlichen Behandlung die Gebührenziffer 383 GOÄ analog zum 2,3 fachen Gebührensatz je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.
Bis zum 31. Dezember 2021 war diesbezüglich noch die Gebührenziffer 245 GOÄ analog zum 1 fachen Gebührensatz (bis zum 30.09.2020 zum 2,3 fachen Gebührensatz) maßgeblich.
Ein erhöhter Hygieneaufwand kann dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium für ein Überschreiten des 2,3 fachen Gebührensatzes sein.
Dies gilt für ärztliche Aufwendungen befristet bis zum 31. März 2022 und nur bei ambulanter ärztlicher Behandlung.
Corona-Hygiene-Pauschale (zahnärztliche Behandlung)
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung kann ab dem 01. Januar 2022 bei einer zahnärztlichen Behandlung die Gebührenziffer 383 GOÄ analog zum 2, 3 fachen Gebührensatz je Sitzung zum Ansatz gebracht werden.
Bis zum 31. Dezember war diesbezüglich noch die Gebührenziffer 3010 GOZ analog zum 1 fachen Gebührensatz (bis zum 30.09.2020 zum 2,3 fachen Gebührensatz) maßgeblich.
Auf der Rechnung ist die Gebührenziffer mit der Erläuterung „383 GOÄ analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend stellt ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht zeitgleich ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2GOZ dar.
Dies gilt für zahnärztliche Aufwendungen, die ab 08. April 2020 entstehen, und ist befristet bis zum 31. März 2022.
Corona-Hygiene-Zuschlag (Taxi-/Krankenfahrten)
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Hygienemaßnahmen, welche vor und nach jeder Krankenfahrt von den Taxifahrern durchgeführt werden, ist pro Fahrt ein Hygienezuschlag in Höhe von 3,00 EUR beihilfefähig.
Dies gilt für Fahrten im Zeitraum vom 01.06.2020 bis 31.07.2020. Eine Verlängerung des Zeitraums ist nicht vorgesehen.
FFP-Atemschutzmasken bzw. Einweg-Mundschutzmasken
FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV:
- Im Dezember 2020 bis Ablauf des 6. Januar 2021 haben bestimmte Personen Anspruch auf einmalig drei FFP2-Schutzmasken. Die Voraussetzungen hierfür erfüllen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder an bestimmten Erkrankungen leiden. Die kostenlosen FFP2-Masken werden von den Apotheken ausgegeben und zwar an alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig vom Versicherungsstatus.
- Vom 1. Januar 2021 bis 28.Februar 2021 besteht ein Anspruch auf einmalig sechs FFP2-Masken, vom 16. Februar bis Ablauf des 15. April 2021 besteht ein Anspruch auf weitere sechs FFP2-Masken.
- Es handelt sich grundsätzlich um FFP2-Masken, es können aber auch die Maskentypen N95, P2, DS2 und CPA in Frage kommen.
- Die Ausgabe auch dieser Masken erfolgt über die Apotheken.
- Die „Berechtigungsscheine“ oder „Bezugsbescheinigungen“ werden von der GKV und der PKV, nicht vom LBV (Beihilfestelle) ausgegeben.
- Nur die drei Schutzmasken im Dezember sind kostenlos, bei den Ausgaben für das Jahr 2021 werden Eigenanteile erhoben. Diese Eigenanteile betragen pro Abgabe von sechs Schutzmasken 2 Euro. Diese Eigenbeteiligung ist nicht beihilfefähig, weil es sich dabei um einen gesetzlich vorgesehenen, kleineren Kostenanteil im Sinne von § 5 Absatz 4 Nummer 2 BVO handelt.
Außerhalb der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV:
Aufwendungen für FFP-Atemschutzmasken bzw. Einweg-Mundschutzmasken sind nicht beihilfefähig, da es sich um keine Hilfsmittel im Sinne der Beihilfeverordnung (BVO) handelt. Hierbei ist es nicht relevant, ob eine Risikogruppe betroffen ist oder ob die Anschaffung ärztlich verordnet ist.
Hebammenleistungen, Schwangerschaftsgymnastik, Geburtsvorbereitung
Für Hebammenleistungen gelten die Regelungen der befristeten „Vereinbarung über alternative Möglichkeiten zur Leistungserbringung von freiberuflich tätigen Hebammen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gem. § 134a SGB V im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 18.11.2020“ für die Gewährung von Beihilfeleistungen entsprechend. Dies betrifft insbesondere:
- Vorgespräche in der Schwangerschaft sind übergangsweise auch mittels Kommunikationsmedien möglich (Individuelle Basisdatenerhebung, individuelles Vorgespräch über Fragen zur Schwangerschaft und Geburt, spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort),
- Betreuung in der Schwangerschaft über Kommunikationsmedien über 20 bzw. 40 Minuten hinaus,
- Betreuung im Wochenbett und in der Stillphase über Kommunikationsmedien über 30 Minuten hinaus,
- Kurse: Geburtsvorbereitung in der Gruppe sowie Rückbildungskurs in der Gruppe über Kommunikationsmedien.
Diese Ausnahmeregelungen gelten vorläufig bis zum 31. März 2021. Für Geburtsvorbereitungskurse in der Gruppe sowie Rückbildungskurse in der Gruppe über Kommunikationsmedien gilt die Befristung bis zum 30. Juni 2022.
Weiterhin wurden befristete Pandemie-Zuschläge nach § 134a SGB V vereinbart. Diese sind vom 19.03.2020 bis zum 31. Dezember 2021 durch die Hebammen berechenbar.
Heilbehandlungen, videogestützt, teletherapeutisch erbracht
Videogestützte Heilbehandlungen sind mit vorheriger Einwilligung der zu behandelnden Person möglich. Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei der behandelnden Person bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.
Videogestützte Heilbehandlungen sind bspw. im Bereich der
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie,
- Ergotherapie,
- Krankengymnastik für die Bewegungstherapie / Übungsbehandlung in Einzelbehandlung:
- Bewegungsübungen (Nr. 13a Leistungsverzeichnis BMI),
- Krankengymnastische Behandlung, auch Atemtherapie, auch auf neuro-physiologischer Grundlage als Einzelbehandlung (Nr. 4 Leistungsverzeichnis BMI),
- Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie (Nr. 5 und 6 Leistungsverzeichnis BMI),
- Krankengymnastik, auch Atemtherapie, bei Mucoviscidose und schweren Bronchialerkrankungen, 60 Minuten (Nr. 9 Leistungsverzeichnis BMI)
grundsätzlich möglich und damit beihilfefähig. Die Videobehandlung soll auf der Verordnung mit „V“ gekennzeichnet werden, die Bestätigung der behandelten Person kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
- Im Bereich der Ernährungstherapie ist eine Beratung auch als telefonische Beratung möglich, dies ist auf der Verordnungsrückseite mit „T“ zu kennzeichnen.
Heilbehandlungen, Hygienezuschlag
Ein bei der Erbringung von Heilbehandlungen geltend gemachter Hygienezuschlag ist in Höhe von 1,50 Euro pro Anwendung beihilfefähig; diese Regelung ist befristet bis 30. Juni 2022.
Impfstoff gegen das Coronavirus/Impfzentren
Aufwendungen für die COVID-19-Impfung sind ab dem 08.04.2023 nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 BVO beihilfefähig.
Bis zum 07.04.2023 erfolgten die Impfungen gegen das Coronavirus in Baden-Württemberg in Impfzentren. Über diese Zentren wurden auch die Impfungen in Pflegeheimen mittels mobiler Impfteams organisiert. Hierfür entstanden den beihilfeberechtigten Personen grundsätzlich keine Kosten.
Für Impfungen außerhalb der geplanten Impfzentren galt: Aufwendungen für Impfstoffe sind grundsätzlich dann beihilfefähig, wenn die Schutzimpfung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes angeordnet oder von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes öffentlich empfohlen wird. Die COVID-19-Impfung wurde von der STIKO öffentlich empfohlen, womit grundsätzlich eine Beihilfefähigkeit im Rahmen der BVO bestand.
Gemäß der Coronavirus-Impfverordnung wurden bis zum 07.04.2023 die Aufwendungen hierfür gegenüber Selbstzahlern nicht in Rechnung gestellt, sondern direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, so dass grundsätzlich keinerlei Aufwendungen entstehen dürften.
Kurzzeitpflege in Reha-Einrichtungen
Kurzzeitpflege nach § 9d Absatz 2 BVO kann vorübergehend auch in Rehabilitationseinrichtungen erfolgen. Diese Möglichkeit ist jedoch auf den Zeitraum vom 28.März 2020 bis 30.September 2020 begrenzt.
Lehrer/innen, Präsenzpflicht an Schulen
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat die Schulleitungen und die Lehrkräfte zur Entbindung von der Präsenzpflicht informiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine freiwillige Präsenz an der Schule für Lehrkräfte nicht mit Nachteilen verbunden ist, insbesondere wird hiervon nicht der Anspruch auf Beihilfe beeinträchtigt. Dies gilt auch, wenn eine Entbindung von der Präsenzpflicht aufgrund einer medizinischen Bescheinigung möglich wäre. Für die Gewährung einer Beihilfe sind ausschließlich die verschuldensunabhängigen Voraussetzungen der Beihilfeverordnung maßgebend. Weitergehende Fragen, die nicht die Gewährung von Beihilfe betreffen, sind mit der Schulleitung bzw. der zuständigen Schulaufsichtsbehörde abzuklären.
Mutter-Kind-Einrichtungen, Hygiene-Mehraufwendungen
Aufwendungen von Mutter-Kind-Einrichtungen für Hygiene-Mehraufwendungen (Zuschlag) im Rahmen der COVID-19-Pandemie sind im Sinne des § 8 Absatz 6 BVO beihilfefähig.
Der Zuschlag ist für Aufwendungen, die in der Zeit vom 01.09.2020 bis 30.06.2022 entstehen, bei stationären Maßnahmen in Höhe von 8 Euro pro Tag beihilfefähig.
Der Aufnahme- und Entlasstag wird dabei als ein Tag gewertet.
Pauschaler Systemzuschlag in Höhe von 50 Euro nach § 21 Absatz 6 KHG
Zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, rechnen zugelassene Krankenhäuser für jeden Patienten und jede Patientin, der oder die zwischen dem 1. April 2020 und einschließlich dem 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen wird, einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro ab. Für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 beträgt der Zuschlag 40 Euro. für die Zeit vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt dieser Zuschlag 20 Euro.
Des Weiteren können die zugelassenen Krankenhäuser einen Zuschlag in Höhe von 100 Euro in Rechnung stellen, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen oder Patienten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind (ICD-Code U07.1). Für die Zeit vom 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 beträgt der Zuschlag für diesen Personenkreis 80 Euro. Für die Zeit vom 01. Juli 2021 bis zum 31. Dezemmber 2021 beträgt dieser Zuschlag 40 Euro.
Gesetzlich vorgesehene Zuschläge sind nach § 6a Absatz 1 BVO beihilfefähig. Da es sich bei den o. g. Zuschlägen um gesetzlich vorgesehene Zuschläge handelt, sind auch diese als beihilfefähig anzuerkennen.
Pflegehilfsmittel, zum Verbrauch bestimmt
Nach § 9i BVO sind ärztlich schriftlich verordnete, zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel bei häuslicher Pflege bis zu 40 Euro monatlich beihilfefähig. Dieser Betrag wird auf Grund des Entwurfs der SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung auf 60 Euro monatlich angehoben. Dies gilt vorläufig für Aufwendungen, die ab Inkrafttreten (05.05.2020) bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind.
Pflegesachleistungen durch nicht zugelassene Pflegedienste
Sofern die jeweilige Pflegekasse von der Ausnahmeregelung des § 150 Absatz 5 SGB XI Gebrauch macht und im Einzelfall bei im häuslichen Bereich verursachten, pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge zusagt, kann entsprechend eine anteilige Beihilfe nach § 9b Absatz 1 BVO gewährt werden.
Psychotherapeutische Behandlungen
- Aufwendungen für Videosprechstunden sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn die sonstigen beihilferechtlichen Voraussetzungen für eine ambulante Psychotherapie erfüllt sind.
- Die Behandlungen per Videosprechstunde werden auf die bewilligten Sitzungen angerechnet.
- Die Abrechnung muss nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechend der durchgeführten Behandlung erfolgen.
Grundsätzlich galten diese Ausnahmeregelungen aufgrund der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie nur bis zum 31. Dezember 2021, wobei ein grundsätzlicher Anspruch auf dauerhafte Videosprechstunde damit nicht gegeben war. Zum 01. Januar 2022 wurden diese Ausnahmeregelungen jedoch durch eine unbefristete Abrechnungsempfehlung zur psychotherapeutischen Behandlung per Video abgelöst.
Nicht beihilfefähig sind:
- Aufwendungen für telefonische Sprechstunden
- Aufwendungen für probatorische Sprechstunden über Video oder Telefon
- Aufwendungen für psychotherapeutische Akutbehandlungen per Video oder Telefon
- Aufwendungen für Gruppenpsychotherapie per Video oder Telefon
- Aufwendungen für Hypnosebehandlungen per Video oder Telefon
- Online-gestützte Therapieprogramme als therapieersetzende Anwendungsform in der ambulanten Behandlung
Rehabilitationseinrichtungen, Hygiene-Mehraufwendungen
Aufwendungen von Rehabilitationseinrichtungen für Hygiene-Mehraufwendungen (Zuschlag) im Rahmen der COVID-19-Pandemie sind im Sinne des § 7 Absatz 7 Satz 4 Nummer 3 BVO beihilfefähig.
Der Zuschlag ist für Aufwendungen, die in der Zeit vom 01.09.2020 bis 30.06.2022 entstehen bei stationärer Reha in Höhe von 8 Euro pro Tag und bei ambulanter Reha in einer Rehabilitationseinrichtung in Höhe von 6 Euro pro Tag beihilfefähig.
Der Aufnahme- und Entlasstag wird dabei als ein Tag gewertet.
Rehabilitationsmaßnahmen oder Kuren
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kann es zu Sperrungen einzelner Orte oder Regionen kommen. Ebenso können einzelne Einrichtungen geschlossen werden.
Nachfolgende Informationen sind in diesem Zusammenhang zu beachten:
- Wird eine begonnene Maßnahme (Rehabilitationsmaßnahme, Kur oder andere stationäre Maßnahme im Sinne von § 7 oder § 8 BVO) auf eigenen Wunsch beendet, gilt diese Maßnahme als abgeschlossen; bei einem erneuten Beginn der Rehabilitationsmaßnahme oder Kur besteht kein Anspruch auf Beihilfe für damit zusammenhängende Aufwendungen. Auch eventuell anfallende Kosten für den vorzeitigen Abbruch auf eigenen Wunsch („Storno- oder Ausfallkosten“) sind nicht beihilfefähig. Fahrtkosten sind im Rahmen der § 7 Absatz 7 und § 8 Absatz 6 BVO beihilfefähig.
- Wird eine begonnene Maßnahme (Rehabilitationsmaßnahme, Kur oder andere stationäre Maßnahme im Sinne von § 7 oder § 8 BVO) auf Veranlassung der Einrichtung (Rehaklinik, Kurklinik usw.) abgebrochen, ist ein entsprechender Nachweis zur behördlich angeordneten Schließung oder ähnlichem vorzulegen. Kann die Maßnahme zeitnah wieder aufgenommen werden, sind die Aufwendungen wieder im bekannten Umfang beihilfefähig. Fahrtkosten sind im Rahmen der § 7 Absatz 7 und § 8 Absatz 6 BVO beihilfefähig.
- Können von der Beihilfestelle bereits anerkannte Rehabilitationsmaßnahmen auf Grund von Schließungen nicht angetreten werden, behalten die ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen grundsätzlich für maximal sechs Monate ab Ausstellung ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für von der Beihilfestelle erfolgte Anerkennungen von Reha-Maßnahmen oder Kuren. Auch hier gilt eine maximale Gültigkeit von sechs Monaten ab Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung.
Wird eine andere als die vom behandelnden Arzt für geeignet erklärte Einrichtung ausgewählt, weil die ursprüngliche Einrichtung geschlossen ist, muss die Änderung dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden. Dieser entscheidet dann neu, welche Einrichtung geeignet ist. In diesen Fällen sollte auch erneut mit der Beihilfestelle abgeklärt werden, ob die Einrichtung den beihilferechtlichen Voraussetzungen entspricht („Zweckbestimmung der Einrichtung“).
Suchtbehandlungen, Hygiene-Mehraufwendungen
Im Bereich der ambulanten Suchtbehandlungen sowie der Suchtnachsorge sind Aufwendungen für Hygiene-Mehraufwendungen (Zuschlag) im Rahmen der COVID-19-Pandemie beihilfefähig.
Der Zuschlag ist für Aufwendungen, die in der Zeit vom 01.09.2020 bis 31.12.2020 entstehen in Höhe von 0,25 Euro pro Teilnehmer und Tag beihilfefähig.
Telefonische Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt (Abrechnungsempfehlung der BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträger)
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist zunächst befristet vom 17.11.2020 bis zum 30. Juni 2021 die mehrfache Berechnung der GOÄ-Ziffer 3 für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die dringend erforderliche Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Bei einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ darf der 2,3fache Gebührensatz nicht zeitgleich überschritten werden.
Test auf Coronaviren, Antikörpertests, Schnelltests
Aufwendungen für Tests auf Coronaviren sind nur im Rahmen der Akutdiagnostik bei Auftreten von Symptomen (Krankenbehandlung) und nur dann beihilfefähig, wenn sie durch eine Ärztin / einen Arzt veranlasst oder durchgeführt werden.
Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit geltend gemachter Aufwendungen für Coronatests sind daher geeignete Nachweise bzw. Angaben über die Veranlassung durch die Ärztin / den Arzt notwendig.
Wird eine Testung als enge Kontaktperson einer erkrankten Person ohne Vorliegen von Symptomen angeordnet, sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig. Die Kosten dieser vorsorglichen Testung wurden bis zum 28.02.2023 aus dem Gesundheitsfond und vom Land getragen, es wird keine Rechnung gestellt.
Aufwendungen für Testungen auf Coronaviren für Reiserückkehrer sind ebenfalls nicht beihilfefähig. Testungen auf eigenen Wunsch, zum Beispiel vor Beginn einer Reise sind ebenfalls nicht beihilfefähig, weil es sich dann um Wunsch- bzw. Verlangensleistungen im Sinne Von § 1 Absatz 2 Satz 2 GOÄ handelt.
Aufwendungen für Antikörpertests (auch Antikörperschnelltests) sind grds. nicht beihilfefähig. Antikörpertests dienen nicht der Akutdiagnostik einer Infektion mit SARS-CoV-2, sondern nur der Feststellung einer bereits durchlaufenen Infektion. Dies gilt auch dann, wenn Antikörpertests durchgeführt werden, um gegebenenfalls einen Impferfolg zu kontrollieren.
Aufwendungen für Schnelltests auf Antigene sind dann beihilfefähig, wenn sie in der Arztpraxis zur Anwendung kommen. Bei diesen Tests kann durch die Erkennung von Eiweißfragmenten des Virus eine akute Infektion festgestellt werden.
Antigen-Schnelltests in einem Schnelltestzentrum oder in einer Apotheke
Seit dem 01.03.2023 bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose Corona-Tests!
Seit dem 30.06.2022 haben nur noch bestimmte Personengruppen (bspw. Kinder unter 5 Jahren; Besucher / Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen) Anspruch auf eine kostenlose Testung.
Für alle anderen Personengruppen ist eine Testung dagegen kostenpflichtig. Diese Aufwendungen unterliegen jedoch aufgrund der fehlenden medizinischen Notwendigkeit nicht der Beihilfefähigkeit.
Selbsttests für den privaten Gebrauch zu Hause
Aufwendungen hierfür sind nicht beihilfefähig, da die Selbsttests nicht medizinisch notwendig sind und nicht zur Behandlung einer Erkrankung dienen. Sie dienen lediglich dazu, schnell und selbstständig ein vorläufiges Ergebnis bezüglich einer Corona-Erkrankung zu erhalten. Bei einem positiven Selbsttest muss anschließend ein PCR-Test zur Feststellung, ob tatsächlich eine Infektion vorliegt, durchgeführt werden. Die Aufwendungen hierfür sind dagegen bei der Durchführung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt dem Grunde nach beihilfefähig.
Diese Ausführungen dienen der allgemeinen Information und begründen keine Rechtsansprüche.