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Private Altersvorsorge (ehemals Ruhestand)

Fachliches Thema 13. März 2023

Private Altersvorsorge (ehemals Ruhestand)

Mit dem Eigenheimrentengesetz vom 29.07.2008 (BGBl. I, S. 1509) werden ab 2008 auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in die staatlich geförderte private Altersvorsorge (sog. „Riester-Rente“)einbezogen, sofern sie

  • Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
  • vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung /Amtsbezügen waren und
  • das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen benötigt von Ihnen Daten. Damit wir diese dorthin weiterleiten dürfen, müssen Sie uns Ihr Einverständnis hierzu erteilen. Für die Erklärung verwenden Sie bitte den Vordruck LBV 510.

Gibt es Fristen, die ich beachten muss?
Die Einverständniserklärung ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich abzugeben.

Bitte beachten Sie deshalb die nachfolgenden Fristen:
Abgabe der Einverständniserklärung für das Beitragsjahr 2008 bis spätestens 31.12.2010.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).