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Widerspruchsbearbeitung und Auszahlung von Nachzahlungen für Jahre vor 2020 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2022

Artikel 17. Mai 2023

Widerspruchsbearbeitung und Auszahlung von Nachzahlungen für Jahre vor 2020 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2022

Die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 sehen unter anderem in Fällen nicht bestandskräftig entschiedener Widersprüche bzw. Anträge Nachzahlungen für die Jahre vor 2020 vor, wenn die Widersprüche bzw. Anträge auf amtsangemessene Alimentation begründet sind, also die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 1 und 35 BVAnp-ÄG 2022 vorliegen. 

Das Landesamt wird beginnend ab Mai 2023 sukzessive mit der Widerspruchsbearbeitung und entsprechender Verbescheidung beginnen. Aufgrund einer Vielzahl individueller Sachverhaltsgestaltungen bedarf es für jeden offenen Fall einer manuellen Prüfung, sodass sich die sukzessive Bearbeitung und Verbescheidung sowie die Auszahlung bei begründeten Widersprüchen bzw. Anträgen voraussichtlich bis Anfang 2024 erstrecken wird. Wir bitten daher, von Anfragen zum Sachstand abzusehen. Sie erhalten nach Bearbeitung Ihres Widerspruchs automatisch eine Mitteilung des Landesamts.

Zum jetzigen Zeitpunkt nicht verbeschieden werden Widersprüche, die sich gegen Maßnahmen des HHBegleitG 2013/2014 richten, da hier noch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Höhe der Kostendämpfungspauschale anhängig ist.