Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit weisen wir darauf hin, dass bei Erkrankungen im Ausland grundsätzlich ein erhöhtes Kostenrisiko besteht, das durch eine entsprechende Auslandskrankenversicherung aufgefangen oder zumindest etwas reduziert werden kann.
Nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg sind Krankheitskosten, die während eines Aufenthalts im Ausland entstehen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Kostenvergleich erfolgt. Nur bei Notfallbehandlungen im Ausland findet kein Kostenvergleich statt, wobei unter Notfallbehandlung in der Regel ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt aus akutem Anlass (z.B. Verkehrsunfall, Tauchunfall usw.) zu verstehen ist.
Bei innerhalb der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz entstandenen Krankheitskosten (bei ambulanten Behandlungen und bei stationären Behandlungen in öffentlichen Kranken-häusern, keine Privatkliniken!) findet nur dann kein Kostenvergleich statt, wenn keine höheren Preise verlangt werden als ortsansässigen Personen berechnet werden. Die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Höchstbeträge z.B. für Heilbehandlungen gelten auch für derartige im Ausland entstandene Aufwendungen.
Rücktransporte und Rettungsflüge vom Urlaubsort zum Wohnort (auch innerhalb der Bundesrepublik) sind generell nicht beihilfefähig.
Auslandskrankenversicherungen bieten z.B. private Krankenversicherungen, Banken und Automo-bilclubs an.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Auslandsbehandlung (landbw.de).