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Jahressonderzahlung für Arbeitnehmer

Artikel 17. November 2017

Jahressonderzahlung für Arbeitnehmer

Die Jahressonderzahlung wird jährlich an alle Beschäftigten ausbezahlt, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsvertrag nach TV-L haben.

Sie wird gem. § 20 TV-L aus dem in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelt (ohne Überstundenentgelt, Leistungs- und Erfolgsprämien) nach einem individuellen Bemessungssatz berechnet. Bei Einstellungen nach dem 31. Juli können andere Bemessungszeiträume gelten. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September bzw. bei späteren Einstellungen nach der Entgeltgruppe am Einstellungstag und wird durch § 20 Abs. 2 TV-L festgelegt.

Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung wird um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat vermindert, in dem kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts wegen Krankheit oder Urlaub besteht. Allerdings unterbleibt diese Verminderung für Kalendermonate, in denen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst geleistet wird, Mutterschutz oder Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, besteht oder weil kein Krankengeldzuschuss aufgrund der Höhe des Krankengeldes gezahlt wird. Die Auszahlung der Jahressonderzahlung erfolgt mit dem Tabellenentgelt für den Monat November.

Dabei werden die Abzüge für die Jahressonderzahlung auf der rechten Seite der Gehaltsmitteilung - Einmalige Abzüge - ausgewiesen. Die Steuerabzüge für Einmalzahlungen, wie der Jahressonderzahlung, werden als „sonstiger Bezug“ nach den Vorgaben des § 39b Abs. 3 EStG berechnet. Allerdings sind nicht nur Steuern und Sozialabgaben auf diese Sonderzuwendung zu entrichten, sondern es erhöht sich im November auch der Steuerabzug für das laufende Monatsentgelt - linke Seite der Abzüge -. Der Grund hierfür ist die Zuordnung der Arbeitgeberleistung (Umlage) an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), also zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Für diese Umlageentrichtung gelten die Vorgaben nach der Satzung der VBL. Danach ist ausschließlich eine monatliche Umlageberechnung/-entrichtung vorgesehen. Einmalige Sonderzahlungen (wie z.B. die Jahressonderzahlung) werden nicht getrennt berechnet bzw. entrichtet, sondern sind dem laufenden Beitragsmonat hinzuzurechnen.

Aufgrund dieser steuerrechtlichen Hinzurechnung der besagten VBL-Umlage ergibt sich ein erhöhter Steuerabzug für den laufenden Monat November. Der Steuerabzug in der rechten Spalte der Gehaltsmitteilung unter „Einmalige Abzüge“ bezieht sich ausschließlich auf die Jahressonderzahlung (ohne den steuerpflichtigen Anteil der VBL-Umlage).

Bei Beschäftigten mit Steuerklasse V kommt es häufig zu außergewöhnlich hohen Steuerabzügen. Dies liegt u.a. daran, dass bei der Steuerkombination III/V fast alle Steuerfreibeträge der Person mit der Steuerklasse III zugerechnet werden.

Eine Darstellung über die Berechnung der Jahressonderzahlung erhalten Sie zu Ihrer Gehaltsmitteilung im November. Zum besseren Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit sind die entsprechenden Abzüge detailliert auf der Gehaltsmitteilung aufgeschlüsselt. Bitte haben Sie Verständnis, dass es unseren Bearbeitern im laufenden Betrieb nicht möglich ist, im Einzelfall die durch das EDV-Verfahren durchgeführte Abrechnung aufzuschlüsseln und zu erläutern. Begründeten Hinweisen auf mögliche Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten wird jedoch selbstverständlich nachgegangen, Anfragen hierzu beantwortet Ihnen das zuständige Arbeitsgebiet. Dieses können Sie unter der auf Ihrer Gehaltsmitteilung aufgeführten Telefonnummer oder über das Kundenportal kontaktieren.