Beschäftigte, die sich bereits mindestens 5 Jahre in der Endstufe der Entgeltgruppen E9 bis E15 befinden, sind zum 01.01.2018 in die neue Entgeltstufe 6 überzuleiten. Dasselbe gilt für die Beschäftigten, die sich in einer individuellen Endstufe 5+ befinden; in diesen Fällen aber mit der Maßgabe, dass zuerst das Entgelt der individuellen Endstufe um 2,35% zu erhöhen ist. Ist das Entgelt nach der Erhöhung kleiner als die neue Entgeltstufe 6, so ist in die Entgeltstufe 6 überzuleiten. Ist das Entgelt größer, so ist eine neue individuelle Endstufe (6+) zu bilden.
Entsprechend ist bei Beschäftigten, die sich bereits mindestens 5 Jahre in der Endstufe der Entgeltgruppen E9 (mit besonderer Stufenlaufzeit) befinden, zu verfahren. Hier wird in eine Entgeltstufe 4E (Entgeltstufe 4 + Erhöhungsbetrag) übergeleitet. Für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Endstufe 4+ befinden, gilt dies mit der Maßgabe, dass zuerst das Entgelt der individuellen Endstufe um 2,35% zu erhöhen ist. Ist das Entgelt nach der Erhöhung kleiner als die neue Entgeltstufe 4E, so ist in die Entgeltstufe 4E überzuleiten. Ist das Entgelt größer, so ist eine neue individuelle Endstufe (4+) zu bilden.
In beiden Konstellation werden wir aufgrund der uns bekannten Daten eine Überleitung zum 01.01.2018 veranlassen. In wenigen Fällen müssen wir in Zusammenarbeit mit der personalverwaltenden Dienststelle die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall prüfen. Diese Einzelfallprüfung kann sich eventuell auch in die Folgemonate hinziehen. Soweit dabei ein Anspruch festgestellt wird, erfolgt eine rückwirkende Zahlung ab 01.01.2018.