Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und Änderung der steuerlichen Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I, S. 1682 f.) wurde dem § 66 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung vom 01.01.2018 folgender Absatz 3 angefügt:
„Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
Dies bedeutet:
Bei Kindergeldanträgen, die ab 01.01.2018 bei der zuständigen Familienkasse eingehen, wird Kindergeld rückwirkend längstens für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist.
Bitte beachten Sie diese Einschränkung der rückwirkenden Zahlung bei künftigen Anträgen auf Kindergeld und stellen Sie Ihre Anträge zeitnah. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.