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Bleibeverpflichtung für Anwärter des gehobenen Dienstes

Fachliches Thema 06. März 2025

Bleibeverpflichtung für Anwärter des gehobenen Dienstes

FAQs zur Bleibeverpflichtung für Anwärter des gehobenen Dienstes

Alle nachfolgenden Regelungen ergeben sich aus § 79 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) i. V. m. der Verordnung des Finanzministeriums über Auflagen bei der Gewährung von Anwärterbezügen (Anwärterauflagenverordnung – AnwAuflVO)
 

1) Ich möchte nach dem Vorbereitungsdienst ein Masterstudium machen. Was gibt es zu beachten?

Sofern Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst keine Stelle als Beamter auf Probe antreten und stattdessen ein Studium an einer Hochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes erlangen möchten, erfolgt keine Rückforderung, sofern Sie sich schriftlich dazu verpflichten:   

  • sich nach der Beendigung des (Master-)Studiums und eines sich gegebenenfalls anschließenden Vorbereitungsdienstes rechtzeitig, ernsthaft und in einem zumutbaren Umfang im öffentlichen Dienst um ein Beamtenverhältnis auf Probe zu bewerben oder ein Ihnen dort angebotenes Amt annehmen,
  • dann nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund wieder aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden und 
  • bis dahin jede Verlegung Ihres Wohnsitzes mitteilen.

Sobald diese konkrete Absicht eines Anschlussstudiums besteht, sollten Sie unverzüglich mit Ihrem Bezügebearbeiter Kontakt aufnehmen.


2) Ich möchte nach dem Vorbereitungsdienst noch für eine gewisse Zeit verreisen und erst zu einem späteren Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Probe eintreten. Was gibt es zu beachten?

Eine Unterbrechung zwischen dem Anwärterverhältnis und dem Beamtenverhältnis auf Probe ist bis zu 18 Monaten möglich. Dabei gilt, dass Sie sich 

  • innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes rechtzeitig, ernsthaft und in einem zumutbaren Umfang im öffentlichen Dienst um ein Beamtenverhältnis auf Probe bewerben oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
  • nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund wieder aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden.

Hierzu müssen Sie sich bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes schriftlich verpflichten. Geht die Erklärung erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein, muss eine Rückforderung eingeleitet werden. 

Der Vordruck „Verpflichtungserklärung § 79/4 LBesGBW“ steht Ihnen hierfür zur Verfügung. 

 

3) Ich möchte den Vorbereitungsdienst abbrechen. Was gibt es zu beachten? 

Grundsätzlich stellt der Abbruch des Vorbereitungsdienstes einen Auflagenverstoß dar, der zu einer Rückforderung der Anwärterbezüge führt. Eine Rückforderung unterbleibt allerdings in folgenden vier Konstellationen:

  • Der Abbruch erfolgt innerhalb von 7 Monaten seit Beginn des Beamtenverhältnisses auf Wider-ruf. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht der Zeitpunkt der Beantragung.
  • Der Abbruch erfolgt innerhalb von 18 Monaten seit Beginn des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und dieser wird von Ihrer personalverwaltenden Dienststelle schriftlich befürwortet. Entscheidend ist ebenfalls Zeitpunkt des Ausscheidens, nicht der Zeitpunkt der Beantragung.
  • Nach Abbruch des Vorbereitungsdienstes wird unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufgenommen, welche für mindestens drei Jahre ausgeübt wird.
  • Nach Abbruch des Vorbereitungsdienstes wird unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufgenommen.  
     

4) Ich möchte nach dem Vorbereitungsdienst zu einem Dienstherrn außerhalb Baden-Württembergs wechseln. Was gibt es zu beachten?

Sie haben sich verpflichtet, im Anschluss an den Vorbereitungsdienst Ihre 5-jährige Bleibeverpflichtung bei einem Dienstherrn, für den das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg gilt, abzuleisten (d.h. beim Land Baden-Württemberg, bei einer baden-württembergischen Gemeinde / Gemeindeverband oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterliegen - ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Verbände, da diese nicht der Aufsicht des Landes unterliegen).

Ausnahmen gibt es für Anwärterverhältnisse, die vor dem 01.08.2017 begonnen wurden; diese sind ggf. beim Bezügebearbeiter zu erfragen.

Für den Wechsel zu einem Dienstherrn außerhalb Baden-Württembergs wäre die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn notwendig. Als abgebender oder früherer Dienstherr i. S. d. Anwärterauflagenverordnung kommt ein Dienstherr in Betracht, bei Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst bereits eine Dienstzeit abgeleistet haben. Die 5-jährige Bleibeverpflichtung im öffentlichen Dienst muss dennoch erfüllt werden. 

Für Absolventen des Studiengangs „Public Management“ der Hochschule für öffentliche Verwaltung, die direkt im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in ein anderes Bundesland bzw. zu einem Dienstherrn außerhalb Baden-Württembergs wechseln, liegt ein Verstoß gegen die Bleibeverpflichtung vor, da die Hochschule keine Einstellungsbehörde und damit kein geeigneter Dienstherr im Sinn der o.g. Verordnung darstellt.
 

5) Kann ich auch in ein Arbeitnehmerverhältnis eintreten?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sich im Anschluss an den Vorbereitungsdienst um eine Beamtenstelle zu bemühen. Diese Bemühungen sind auch nachzuweisen. Dazu sind Absagen zu Bewerbungen auf 5-10 geeignete Beamtenstellen vorzulegen.  
Wenn Sie jedoch mindestens eine der erworbenen Laufbahnbefähigung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst annehmen, liegt kein Verstoß gegen die Auflage vor. Diese Zeit als Arbeitnehmer wird auf die Bleibeverpflichtung angerechnet. 
Auch ein Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst während der Mindestdienstzeit ist möglich.


6) Ich habe die Prüfung endgültig nicht bestanden. Muss ich die Anwärterbezüge zurückzahlen?

Sollten Sie nicht auf eigenen Antrag, sondern aufgrund nicht bestandener Prüfungen aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, hat dies grundsätzlich keine Rückforderung zur Folge. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie die Prüfung aufgrund eines von Ihnen zu vertretenden schuldhaften Verhaltens  (z.B. Täuschungsversuch, Nicht-Erscheinen) nicht bestehen.
 

7) In welcher Höhe muss ich meine Anwärterbezüge zurück zahlen?

Es ist der Bruttoanwärtergrundbetrag abzüglich einer Mindestbelassung in Höhe von 400 EUR pro Monat zurückzuzahlen. Dies gilt für die gesamte Zeit, in der Anwärterbezüge gezahlt wurden, und somit auch für die während des Vorbereitungsdienstes absolvierten Praxiszeiten. 

Bei einem Ausscheiden vor Ablauf der fünfjährigen Mindestdienstzeit ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.