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FAQ zum Familienergänzungszuschlag (FEZ) + Antragsverfahren

FAQ zum Familienergänzungszuschlag (FEZ) + Antragsverfahren

Sie haben Anspruch auf den FEZ, wenn Sie

  • verheiratet sind,
  • mindestens ein Kind beim Familienzuschlag berücksichtigt ist, 
  • Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin/Ihr eingetragener Lebenspartner über ein Erwerbseinkommen von weniger als 6.000 Euro (netto) im Jahr verfügt (siehe Ziff. II. und III.) und
  • Sie sich in einer der nachfolgenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen befinden:

FEZ ab 1.1.2024                                 Familie mit 1 Kind

Bes.Gr.

S t u f e

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

A 7

270,00

185,00

100,00

15,00

 

 

 

 

 

 

A 8

243,00

133,00

24,00

 

 

 

 

 

 

A 9

80,00

 

 

 

 

 

 

Familie mit mind. 2 Kindern

A 7

370,00

301,00

232,00

163,00

94,00

45,00

 

 

 

 

A 8

357,00

268,00

179,00

91,00

5,00

 

 

 

A 9

224,00

129,00

34,00

 

 

 

A 10

32,00

 

 

 

FEZ ab 1.1.2025                                 Familie mit 1 Kind

Bes.Gr.

S t u f e

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

A 7

385,00

295,00

205,00

115,00

25,00

 

 

 

 

 

A 8

356,00

244,00

128,00

12,00

 

 

 

 

 

A 9

183,00

64,00

 

 

 

 

 

Familie mit mind. 2 Kindern

A 7

470,00

397,00

325,00

252,00

179,00

127,00

75,00

23,00

 

 

A 8

456,00

362,00

270,00

176,00

82,00

20,00

 

 

A 9

316,00

216,00

117,00

17,00

 

 

A 10

115,00

 

 

 

Unverheirate oder Alleinstehende sind nicht anspruchsberechtigt. 

Bei Teilzeitbeschäftigung wird der FEZ im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

 

Wird Ihr erstes Kind geboren, erhalten Sie den FEZ ab dem Monat der Geburt, wenn Sie sich in einer der Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gemäß Anlage 12a zum LBesGBW befinden (siehe Ziff. I. Nr. 1.) und das Einkommen Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin / Ihres eingetragenen Lebenspartners weniger als 6.000 Euro im Jahr beträgt (siehe Ziff. II. und III.). Hierbei ist auch der Zeitraum vor der Geburt einzubeziehen. Liegt dieses Einkommen im Geburtsjahr über 6.000 Euro, sind Sie nicht anspruchsberechtigt für einen FEZ. Fällt dieses Einkommen in den Folgejahren unter die Grenze von aktuell 6.000 Euro, so können Sie in den Folgejahren einen FEZ erhalten, wenn auch die übrigen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (zur Anspruchsberechtigung insgesamt siehe Ziff. I. Nr. 1.).
 

In diesem Fall steht Ihnen ab dem Monat, in dem die Beförderung wirksam wird bzw. in dem Sie in die neue Erfahrungsstufe aufsteigen, der neue (geringere) FEZ-Betrag zu. Sollte in der Besoldungsgruppe Ihres neuen Amtes bzw. in Ihrer neuen Erfahrungsstufe kein Anspruch auf einen FEZ bestehen, steht Ihnen ab diesem Monat kein FEZ mehr zu. 

Nein, Anwärterinnen / Anwärter sind nicht anspruchsberechtigt. Dies liegt daran, dass Anwärterbezüge keine Besoldungsleistungen darstellen, die dem Alimentationsgrundsatz unterliegen.

Für einen Anspruch auf den FEZ ist maßgebend, ob das Einkommen Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten bzw. Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin / Ihres eingetragenen Lebenspartners weniger als 6.000 Euro im Jahr beträgt.

Als Einkommen in diesem Sinne zählt insbesondere:

a)    Einnahmen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit:
(Für eine Einordnung der Einkünfte kann die Qualifikation nach dem Einkommensteuergesetz als Orientierungshilfe dienen.)

  • Einkünfte aus einer aktiven nichtselbständigen Arbeit (bspw. Gehälter oder Löhne als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, Bezüge als Beamtin/Beamter)
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (bspw. aus einem gewerblichen Unternehmen, Gewinnanteile als Gesellschafterin / Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG,)
  • Einkünfte aus einer aktiven selbständigen Arbeit bzw. aus einer freiberuflichen Tätigkeit 
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (bspw. aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau oder sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung)

b)    Einnahmen aus einer früheren Erwerbstätigkeit:

  • Renten, Betriebsrenten, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 
  • Versorgungsbezüge (bspw. Ruhegehalt auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften)
  • Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit 

c)    Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (bspw. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld und Verletztengeld)

d)    Einnahmen aus vergleichbarem ausländischen Einkommen zählen ebenfalls als Einkünfte aus einer aktiven oder früheren Erwerbstätigkeit. 

e)    Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV (sog. Minijob) sind ebenfalls für die Einkommensgrenze zu berücksichtigten.

Nicht zum Einkommen i.S.d. § 41a LBesGBW zählen beispielsweise steuerfreie Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Übungsleiter), steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus rein vermögensverwaltenden Tätigkeiten wie beispielsweise Miet- oder Zinseinnahmen sowie Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Negative Einkünften aus Erwerbstätigkeit können mit positiven Einkünften verrechnet werden, soweit die negativen Einkünfte grundsätzlich als Einkommen i.S.d. § 41a LBesGBW berücksichtigt werden.

Ja, Elterngeld wird als Erwerbsersatzeinkommen bei der 6.000 Euro-Grenze berücksichtigt (vgl. Ziff. II.Nr. 1. Buchst. c)).

Bei der Berechnung von Einkünften sind von den zu berücksichtigenden Einnahmen (als Bruttobetrag) Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. Ziff. III. Nr. 2.) abzu-ziehen. Dieser Betrag vermindert sich noch um darauf entfallende Steuerabzüge sowie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Ziff. III. Nr. 3.):

             Einnahmen (steuerlicher Bruttobetrag)
abzgl.    Betriebsausgaben / Werbungskosten
abzgl.    Steuerabzugsbeträge (die auf die Einnahmen entfallen)
=        Steuerlicher Nettobetrag 
abzgl.    Sozialversicherungsbeiträge (die auf diese Einnahmen entfallen)
=         Einkünfte im Sinne von § 41a LBesGBW                    

Bei Vorliegen von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. Ziff. II Nr. 1. Buchst. a)) können die steuerlich anzuerkennenden Werbungskosten in Abzug gebracht werden. In jedem Fall ist der Werbungskostenpauschbetrag (im Jahr 2024 in Höhe von 1.230 Euro) abzuziehen.

Bei Vorliegen von Einnahmen aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft (vgl. Ziff. II. Nr. 1. Buchst. a)) können die steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sog. Minijob) können keine Werbungskosten abgezogen werden, da diese Einnahmen steuerfrei sind.

Renten oder Versorgungsbezüge sind mit ihrem Bruttobetrag anzusetzen. Von diesem Betrag sind die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, jedoch keine Werbungskosten.

Bei Vorliegen von Erwerbsersatzeinkommen können keine Werbungskosten abgezogen werden.

Bei Vorliegen von entsprechenden ausländischen Einkünften können die steuerlich anzuerkennenden Betriebsausgaben abgezogen werden.

Hinweis: Zur Glaubhaftmachung der Kosten im Rahmen der Antragstellung siehe Ziff. IV. Nr. 5. Zum endgültigen Nachweis nach Ablauf des Kalenderjahres siehe Ziff. IV. Nr. 6.                

Es sind jeweils die auf die Einnahmen entfallenen Beiträge zur Sozialversicherung abzugsfähig. Hierzu gehören bei Vorliegen von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bspw. der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitrag zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Nicht abzugsfähig sind Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung.

Bei Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (bspw. ein Minijob) oder von Erwerbsersatzeinkommen sind Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig, soweit diese im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erhoben und vom Betroffenen wirtschaftlich zu tragen sind. Abzugsfähig sind beispielsweis auf den Minijob entfallende Rentenversicherungsbeiträge, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wurde.

Bei Vorliegen ausländischen Einkommens sind ausländische Sozialversicherungsbeiträge in Anlehnung an die entsprechende inländische Einkommensart abzugsfähig.

Hinweis: Zur Glaubhaftmachung im Rahmen der Antragstellung siehe Ziff. IV. Nr. 5. Zum endgültigen Nachweis nach Ablauf des Kalenderjahres siehe Ziff. IV. Nr. 6.

Die 6.000 Euro-Grenze ist eine Jahresgrenze. Für die Prüfung, ob die Grenze überschritten ist, ist daher auf das Einkommen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines jeden Jahres abzustellen. 

Auch wenn eine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet wird, ist für die Höhe des Einkommens auf das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) abzustellen.

Eine Zwölftelung des Jahresbetrags von 6.000 Euro erfolgt nicht.

a)    Das Einkommen sinkt im Laufe des Jahres unter die 6.000 Euro-Grenze

Fällt das Einkommen im Laufe des Kalenderjahres (vgl. Ziff. III. Nr. 4.) unter die 6.000 Euro-Grenze, kann die Beamtin/der Beamte den FEZ rückwirkend ab Beginn des Jahres beantragen. Bei Antragstellung ist die voraussichtliche Einkommenshöhe für das jeweilige Kalenderjahr glaubhaft zu machen. Die endgültige Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist nach Ablauf des Kalenderjahres nachzuweisen. Zum Antragsverfahren und Mitwirkungspflichten siehe insgesamt unter Ziff. IV..

b)    Das Einkommen übersteigt im Laufe des Jahres die 6.000 Euro-Grenze

Übersteigt das Einkommen im Laufe des Kalenderjahres (vgl. Ziff. III. Nr. 4.) die 6.000-Grenze und erhält die Beamtin/der Beamte den FEZ, hat er das Übersteigen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) unverzüglich anzuzeigen. Eine formlose Nachricht über das Kundenportal ist ausreichend. Das LBV stellt in diesen Fällen zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Auszahlung des FEZ ein und fordert die bisher für das jeweilige Kalenderjahr gezahlten Beträge zurück. Eine Rückforderung ist in diesen Fällen notwendig, da durch Übersteigen der Einkommensgrenze die Anspruchsvoraussetzungen für das gesamte Kalenderjahr nicht vorliegen. Ein Anspruch auf FEZ besteht dann nicht. Zum Antragsverfahren und Mitwirkungspflichten vgl. insgesamt unter Ziff. IV..

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass das Einkommen tatsächlich doch unter der Grenze von 6.000 Euro geblieben ist, kann erneut ein Antrag auf FEZ gestellt werden (Ziff. III. Nr. 6 Buchst. a) gilt entsprechend). Die Verjährungsfrist ist zu beachten (siehe Ziff. IV. Nr. 9.).

a)    Ich habe keinen Antrag gestellt und das Einkommen liegt anders als prognostiziert im Kalenderjahr doch unter der 6.000 Euro-Grenze 
Wurde kein Antrag auf einen FEZ gestellt, weil zu Beginn des Kalenderjahres mit einem Einkommen über 6.000 Euro gerechnet wurde, und stellt sich nachträglich heraus, dass das Einkommen im Kalenderjahr tatsächlich unter 6.000 Euro liegt, kann auch nachträglich der FEZ beantragt werden. In diesen Fällen ist - soweit möglich - die tatsächliche Höhe des Einkommens bereits bei Antragstellung nachzuweisen. Die Verjährungsfrist ist zu beachten (vgl. Ziff. IV. Nr. 9.).

b)    Das Einkommen liegt anders als mit Antragstellung prognostiziert im Kalenderjahr doch über der 6.000 Euro-Grenze 
Wurde ein Antrag auf FEZ gestellt, also monatlich ein FEZ ausgezahlt, und übersteigt das Einkommen anders als prognostiziert doch die 6.000 Euro-Grenze hat die Beamtin/der Beamte das Übersteigen dem LBV unverzüglich anzuzeigen. Eine formlose Nachricht über das Kundenportal ist ausreichend. Ein Nachweis ist nicht zu erbringen. Das LBV fordert in diesen Fällen die für das jeweilige Kalenderjahr gezahlten Beträge zurück. Eine Rückforderung ist in diesen Fällen notwendig, da durch Übersteigen der Einkommensgrenze die Anspruchsvoraussetzungen für das gesamte Kalenderjahr nicht vorliegen. Ein Anspruch auf FEZ besteht dann nicht.

Der FEZ ist mit einem Antragsformular beim LBV zu beantragen. Die Antragsformulare für 2024 und 2025 werden jeweils auf der Homepage zur Verfügung gestellt. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und sollte wenn möglich über das Kundenportal eingereicht werden. 

In einem ersten Schritt zeigt die Beamtin/der Beamte mit dem Antrag das Vorliegen eines die Betragsgrenze in Höhe von 6.000 Euro nicht übersteigenden Einkommens an und macht dieses glaubhaft. Das LBV prüft die Glaubhaftmachung anhand geeigneter Unterlagen (siehe Ziff. IV Nr. 5) und zahlt sodann mit den laufenden Bezügen für das Kalenderjahr den FEZ aus (unter dem Vorbehalt der Rückforderung). Bei Bedarf erfolgt eine Auszahlung auch für vergangene Zeiträume rückwirkend (siehe Ziff. III. Nr. 5 Buchst. a)).

Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ist durch die Antragstellerin / den Antragsteller das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen anhand geeigneter Unterlagen (vgl. Ziff. IV. Nr. 6.) nachzuweisen. 

Da die Voraussetzungen des FEZ an persönliche Verhältnisse der Anspruchsberechtigten anknüpfen, ist für die Gewährung des FEZ eine erhöhte Mitwirkung der Beamtin/des Beamten notwendig. 

Um bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen FEZ diesen bereits mit den Januarbezügen ausgezahlt zu bekommen, sollten Sie den FEZ rechtzeitig bis spätestens Mitte November des Vorjahres beim LBV beantragen (vgl. Ziff. IV. Nr. 1.).

Grundsätzlich können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit einen Antrag auf den FEZ stellen. Zu beachten ist jedoch die Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Ziff. IV. Nr. 9.).

  • Sollte das Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Laufe des Kalenderjahres, für das ein beantragter FEZ ausgezahlt wird, die 6.000 Euro-Grenze übersteigen, ist dies dem LBV unverzüglich anzuzeigen. Eine formlose Nachricht über das Kundenportal ist ausreichend (siehe hierzu im Übrigen Ziff. III. Nr. 5. Buchst. b)) 
  • Bitte beachten Sie, dass der FEZ für jedes Kalenderjahr beim LBV unter Verwendung des Antragsformulars neu zu beantragen ist. Ein neuer Antrag ist auch notwendig, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern sollten (siehe Ziff. IV. Nr. 4.). Um bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen FEZ diesen bereits mit den Januarbezügen ausgezahlt zu bekommen, sollten Sie den FEZ rechtzeitig bis spätestens Mitte November des Vorjahres beim LBV beantragen.

Die Voraussetzungen des FEZ knüpfen an persönliche Verhältnisse der Anspruchsberechtigten an. So kann die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Da dem LBV diese Angaben naturgemäß nicht vorliegen, ist für die Gewährung des FEZ eine erhöhte Mitwirkung der Beamtin / des Beamten notwendig. Auch ist mit einer jährlich notwendigen Anpassung der Höhe des FEZ sowie ggf. auch des Kreises der Anspruchsberechtigten zu rechnen. 

Das LBV wird über die anspruchsberechtigten Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen auf der Homepage informieren.

Die voraussichtliche Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist bei Antragstellung anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. Geeignete Unterlagen können insbesondere sein:

  • Gehaltsmitteilungen des Arbeitgebers / Lohnabrechnung
  • Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres
  • Rentenbezugsmitteilung
  • Rentenbescheid des Vorjahres
  • Steuerbescheid des Vorjahres

Die tatsächliche Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist nach Ablauf des Kalenderjahres anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen können insbesondere sein:

  • Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
  • Gehaltsmitteilungen des Arbeitgebers
  • Jahresrentenbescheid bei Rentenbezug
  • Steuerbescheid; bei ausländischen Steuerbescheiden ist erforderlichenfalls eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen

Hat die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die Lebenspartnerin/der Lebenspartner kein zu berücksichtigendes Einkommen, ist dies in dem jeweiligen Vordruck anzukreuzen und zu bestätigen. Weitere Nachweise sind nicht notwendig.

Eine rückwirkende Beantragung des FEZ ist bis zum Ablauf der regulären Verjährung im Besoldungsrecht möglich. Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf FEZ entstanden ist (vgl. § 6 LBesGBW). Der Antrag ist also grundsätzlich spätestens bis zum 31.12. des dritten Jahres zu stellen, das auf das Jahr, für das ein Antrag gestellt wird, folgt.

Beispiel: Es stellt sich nachträglich heraus, dass für das Jahr 2024 alle Anspruchsvoraussetzungen für einen FEZ erfüllt sind. Der Antrag auf FEZ ist bis spätestens zum 31.12.2027 beim LBV zu stellen (siehe Ziff. IV. Nr. 1).

Das LBV kann den ausgezahlten FEZ zurückfordern, wenn beispielsweise

  • sich im Nachgang noch während des Kalenderjahres herausstellt, dass das Einkommen die 6.000 Euro-Grenze im Kalenderjahr übersteigt. Der Antragstellerin / dem Antragsteller obliegt in diesem Fall die Pflicht einer unverzüglichen Anzeige an das LBV. Eine formlose Nachricht über das Kundenportal ist ausreichend (siehe hierzu Ziff. III. Nr. 5. Buchst. b)).
  • sich nach Ablauf des Kalenderjahres bei Nachweis der tatsächlichen Einkommenshöhe herausstellt, dass das Einkommen die 6.000 Euro-Grenze im Kalenderjahr übersteigt.
  • die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren bzw. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Hierunter fällt beispielweise, dass die tatsächliche Einkommenshöhe nach Ablauf des Kalenderjahres nicht anhand geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird (siehe Ziff. IV. Nr. 6.).