Nebentätigkeit während der Anwärterzeit

Fachliches Thema

05.01.2026

Nebentätigkeit während der Anwärterzeit

Kann ich während meiner Anwärterzeit eine Nebentätigkeit ausüben?

Ja, eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich möglich. Sie muss jedoch vor Aufnahme bei Ihrer personalverwaltenden Dienststelle genehmigt werden.
Es ist unerheblich, ob die Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Nebentätigkeit darf 8 Stunden und 12 Minuten nicht überschreiten (1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit).

Werden Einkünfte aus der Nebentätigkeit auf meine Anwärterbezüge angerechnet?

Erhalten Anwärterinnen und Anwärter Entgelte aus Nebentätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, werden diese auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie die Anwärterbezüge übersteigen. Maßgeblich sind dabei stets die Bruttobeträge.

Was ist zu tun?

  1. Beantragen Sie  die Genehmigung für Ihre Nebentätigkeit bei Ihrer personalverwaltenden Dienststelle
  2. Nach Genehmigung legen Sie diesen Nachweis bitte dem Landesamt vor.
  3. Dem Landesamt sind monatlich die Gehaltsmitteilungen der Nebentätigkeit vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob eine Anrechnung auf die Anwärterbezüge erfolgt.
  4. Bitte informieren Sie das Landesamt unverzüglich, wenn die Nebentätigkeit beendet wird.