Zur finanziellen Unterstützung der Pflege Angehöriger kann auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Zahlung des Vorschusses richtet sich nach der Pflegezeitvorschuss-Verordnung- PVorVO.pdf (06/16, PDF, 840 KB).
Anspruchsberechtigt sind Beamte, Richter, Beamtenanwärter sowie Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen jeweils für die Dauer einer Pflegezeit nach § 74 Abs. 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG).
Der Vorschuss wird ab Beginn der Pflegezeit gewährt, wenn er innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Pflegezeit beantragt wird.
Wird der Vorschuss erst nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn der Pflegezeit beantragt, so wird der Vorschuss ab Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt.
Für die Beantragung steht der Vordruck LBV 518.pdf (03/25, PDF, 159 KB) zur Verfügung.
Weitere Erläuterungen zur Beantragung, Zahlung und Tilgung des Vorschusses zur Pflege naher Angehöriger finden Sie auf der Rückseite des Antragsvordrucks.