Erklärung zur Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

 

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) ist bemüht, seine Internetseite, seine Intranetseite und das Kundenportal in Einklang mit Paragraf 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

 

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für

 

 


1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

 

Die Internetseite, die Intranetseite und das Kundenportal sind wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

 


2. Nicht barrierefreie Inhalte

 

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Unvereinbarkeit mit
Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:

 

  • Webseite: Alternativtexte bei Grafiken und Objekten fehlen
  • Vordrucke: können derzeit teilweise noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden
  • Kundenportal: Anwendung Drive BW ist noch nicht barrierefrei

Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BGG kontinuierlich um.


 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

 

Diese Erklärung wurde am 17.11.2022 erstellt.

 

Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach Paragraf 4 Absatz 2, Ziffer 1 L-BGG-Durchführungsverordnung (DVO).

 


4. Rückmeldung und Kontaktangaben

 

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Webseite oder des Kundenportals aufgefallen?

 

Dann können Sie sich gerne bei uns melden:

 

Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Pressestelle
Philipp-Reis-Str. 2
70736 Fellbach
Telefon: +49 711 3426 2119

E-Mail: pressestelle@lbv.bwl.de

 


5. Durchsetzungsverfahren

 

Um zu gewährleisten, dass die Internetseite, die Intranetseite und das Kundenportal den in Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das LBV wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

 

Falls das LBV nicht innerhalb der in Paragraf 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in Paragraf 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und Paragraf 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

 

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

 

Landes-Behindertenbeauftragte

Simone Fischer
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711 279-3360

poststelle@bfbmb.bwl.de

 

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.