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Anrechnung einer Rente

Fachliches Thema 22. Dezember 2021

Anrechnung einer Rente

Ich beziehe neben Witwen-/Witwergeld noch eine Witwen-/Witwerrente; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Erhalten Sie neben Ihrem Witwen-/Witwergeld noch eine Witwen-/Witwerrente, wird diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze angerechnet und vermindern insoweit Ihre Versorgungsbezüge.

Welche Renten werden angerechnet?

Anzurechnen sind

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung; früher BfA, LVA, Seekasse, knappschaftliche Rentenversicherung, Bundesbahnversicherungsanstalt)
  • Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.B. von der VBL oder ZVK)
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistungen von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. von einer Ärzteversorgung)
  • Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung
  • Leistungen von einem ausländischen Versicherungsträger. Ausgenommen hiervon sind Rentenansprüche in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) oder der Schweiz
  • Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (dies gilt nur für Versorgungsfälle, die ab dem 01.01.2013 eingetreten sind).

Haben Sie auf eine Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs nicht beantragt, müssen wir die (fiktive) Rente auf Ihre Versorgungsbezüge anrechnen. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde.

Bei verspäteter Beantragung der Rente, müssen wir die Rente so anrechnen, als wäre sie rechtzeitig beantragt worden.

Bei einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist der Rentenbetrag maßgeblich, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Sofern Sie zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich aus den ursprünglichen eigenen Entgeltpunkten ergeben würde. Sind Sie zum Versorgungsausgleich berechtigt, werden nur Ihre eigenen Entgeltpunkte bei der Berechnung der anzurechnenden Rente in Ansatz gebracht.

Nicht angerechnet werden Renten, die Sie auf Grund einer eigenen Beschäftigung erhalten.

Beispiel:
Ihr Ehegatte, der Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter erhalten hat, verstirbt. Sie erhalten Witwen-/Witwergeld aus dem Beamtenverhältnis. Daneben erhalten Sie eine Rente aus einer Beschäftigung als Angestellte/r.

Ergebnis:
Es wird weder die Witwen-/Witwergeld noch die Rente gekürzt.

Bis zu welcher Höchstgrenze wird die Witwen-/Witwerrente angerechnet?

Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Witwen-/Witwergeld errechnet, wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente in der Regel nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.

Ist das zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, ist dieses auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel:
Eine Witwe erhält eine Witwenrente in Höhe von 400 EUR.

Höchstgrenze:Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe 4.000 EUR  
davon 71,75 v.H.

2.870 EUR1)

 
davon 55 v.H. (Höchstgrenze)   1.578,50 EUR
Witwen-/Witwergeld 1.500 EUR  
Rente 400 EUR  
Summe Witwen-/Witwergeld + Rente   1.900 EUR
Summe aus Witwen-/Witwergeld und Rente übersteigt Höchstgrenze um   321,50 EUR

(1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen, insbesondere ohne Anpassungsfaktor gerechnet)

Ergebnis:
Die Summe aus Witwen-/Witwergeld und Rente (1.900 EUR) übersteigt das Witwen-/Witwergeld, das sich aus 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnet (1.578,50 EUR) um 321,50 EUR. Das Witwen-/Witwergeld ist daher um 321,50 EUR auf 1.178,50 EUR zu vermindern.