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Beihilfe: So verkürzen Sie Ihre Bearbeitungszeit

Artikel 22. Juli 2024

Beihilfe: So verkürzen Sie Ihre Bearbeitungszeit

Bei der Beihilfebearbeitung besteht weiterhin ein hohes Arbeitsaufkommen vor allem durch einen außergewöhnlich hohen Antragseingang. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass es infolgedessen zu längeren Bearbeitungszeiten und einer eingeschränkten telefonischen Erreichbarkeit kommen kann. Das LBV arbeitet fortlaufend daran, die Bearbeitungszeiten für die Kundinnen und Kunden zu verkürzen. Zudem können Sie die Bearbeitung Ihres Antrags beschleunigen, wenn Sie bei der Antragstellung Folgendes beachten:

  • Reichen Sie Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen, Rezepte für Arzneimittel sowie Heilpraktikerrechnungen getrennt von allen anderen Belegen über andere Aufwandsarten ein, wie beispielsweise Heilbehandlungen, Hilfsmittel oder Pflegerechnungen. Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen, Rezepte für Arzneimittel und Heilpraktikerrechnungen können im digitalen Beihilfeprüf- und Abrechnungssystem schneller bearbeitet werden als andere Belege.
  • Beim Einreichen von Rezepten für Arzneimittel ist das quittierte Rezept ausreichend; der dazugehörige Kassenbeleg der Apotheke wird nicht benötigt.
  • Legen Sie jedes Dokument bitte nur einmal vor, entweder als Duplikat oder im Original. Wir bitten auch, bereits eingereichte Unterlagen, insbesondere in Beschwerdefällen, nicht nochmals einzureichen.
  • Reichen Sie Ihre Beihilfeanträge elektronisch über die App „Beihilfe BW“ oder über den Beihilfeantrag online (BHO) im Kundenportal des LBV ein.
  • Stellen Sie Ihre Beihilfeanträge nicht mehrfach über die unterschiedlichen Eingangswege.
  • Heften, klammern oder kleben Sie Papieranträge und Belege (Rechnungen, Rezepte, sonstige Nachweise) nicht zusammen und verwenden Sie keine Haftnotizen oder Klebestreifen. In Papierform eingereichte Beihilfeanträge werden zur weiteren Bearbeitung gescannt und die zuvor genannten Elemente müssen vor dem Scannen aufwendig von Hand entfernt werden.
  • Bitte reichen Sie sonstige Schreiben getrennt vom Beihilfeantrag ein, da sonst immer eine manuelle Bearbeitung des Beihilfeantrags erfolgen muss. Sämtlicher Schriftverkehr kann über das Kundenportal oder auf dem Postweg (Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, 70730 Fellbach) eingereicht werden.
  • Füllen Sie den Beihilfeantrag (in Papier oder als BHO) vollständig aus. Machen Sie immer Angaben, ob es sich um einen Erstantrag oder eine wiederholte Antragstellung mit oder ohne Änderungen beihilferechtlicher Sachverhalte handelt.
  • Sehen Sie bitte nach Möglichkeit von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Beihilfeantrages ab. Dies führt nicht zu einer schnelleren oder bevorzugten Bearbeitung.

Den Bearbeitungsstand Ihres Beihilfeantrags können Sie im Kundenportal über den Reiter „Beihilfe“ und die dortige Auswahlmöglichkeit „Bearbeitungsstand“ nachverfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Belege in der Regel erst nach einigen Tagen im Kundenportal sichtbar sind, da diese vor der Sichtbarkeit zunächst qualifiziert ausgelesen werden müssen. Bei hohem Antragsaufkommen kann sich die Sichtbarkeit daher zum Teil stark verzögern.

Alternative: Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen

Aufgrund der längeren Bearbeitungszeiten möchten wir Sie auch auf die Möglichkeit der Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen hinweisen. Bei einer Direktabrechnung kann die Beihilfestelle die Beihilfe direkt an den Rechnungssteller zahlen. Hierfür gibt es Antragsvordrucke, die über die Homepage des LBV abgerufen werden können. Voraussetzung für eine Direktabrechnung ist immer, dass die jeweilige Einrichtung am Direktabrechnungsverfahren teilnimmt. Eine Direktabrechnung ist möglich bei:

  • stationären Behandlungen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern (Vordruck LBV302a),
  • stationären Behandlungen in Einrichtungen für Sucht-, Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlungen (Vordruck LBV302b),
  • vollstationärer Pflege in Pflegeeinrichtungen (Vordruck LBV302c) sowie
  • stationärer Palliativversorgung im Hospiz (Vordruck LBV302d).

Nähere Informationen zur Direktabrechnung finden Sie auf der Seite Direktabrechnung - Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (landbw.de).

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.