16.07.2026
Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten
Mit der Neufassung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO) hat sich die Beihilfefähigkeit von Fahrtkosten zum 01. Januar 2026 geändert.
Anlässe für beihilfefähige Fahrten
Fahrtkosten sind nach § 24 Absatz 1 insbesondere in den nachfolgenden Fällen beihilfefähig:
- Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung
- Fahrten zur Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie
- Fahrten mit dem Rettungswagen
- Fahrten mit einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen
- Verlegungsfahrten
- Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation
- Fahrten zu ambulanten Anschlussheil- und Rehabilitationsbehandlungen
- Fahrten im Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung von Personen, die einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), „Tbl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos) oder einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 haben
Nicht beihilfefähige Fahrten
Grundsätzlich nicht beihilfefähig sind insbesondere Fahrten zu:
- ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen
- psychotherapeutischen Behandlungen
- Heilbehandlungen (z.B. Krankengymnastik oder Massagen)
In welcher Höhe sind Fahrtkosten beihilfefähig?
Die bisherigen Kilometerbegrenzungen entfallen. Stattdessen gilt grundsätzlich ein Selbstbehalt von 9 Euro pro einfacher Fahrt (20 Euro bei Taxifahrten) und ein Höchstbetrag von 120 Euro pro einfacher Fahrt.
Ausnahmen vom Selbstbehalt (9 Euro / 20 Euro)
Für bestimmte medizinisch notwendige Fahrten wird kein Selbstbehalt abgezogen. Dies betrifft insbesondere:
- Fahrten zur Dialyse- oder Strahlentherapie
- Fahrten zu einer ambulanten Anschlussheilbehandlung
- Fahrten zu einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung
Ausnahmen vom Selbstbehalt (9 Euro/20 Euro) und Höchstbetrag (120 Euro)
Vollständig beihilfefähig sind insbesondere:
- Fahrten mit einem Rettungswagen
- Fahrten mit einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen
- Fahrten im Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung von Personen, die einen Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), „Tbl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos) oder einen Pflegegrad 3, 4 oder 5 haben
Sie wollen Fahrtkosten bei der Beihilfestelle einreichen?
Auf unserer Website stehen Ihnen dafür ein Merkblatt 305e3 sowie der neue Vordruck 305e3v zur Verfügung: Vordrucke - LBV Internet
Bitte übersenden Sie den Vordruck stets zusammen mit einem Beihilfeantrag LBV 301.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur Neufassung der Beihilfeverordnung finden Sie in den Änderungsschwerpunkten der Beihilfenovelle (11/25, PDF, 146 KB) und in unseren FAQs (12/25, PDF, 120 KB) zur Novelle.