Leistungen einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers werden nach § 4 Abs. 2 HVO in vorgegebenem Umfang erstattet.
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Die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen, die auch für die Heilfürsorge Anwendung finden, können Sie hier herunterladen.