Leistungen einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers werden nach § 4 Abs. 2 HVO in vorgegebenem Umfang erstattet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).
Die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen, die auch für die Heilfürsorge Anwendung finden, erhalten Sie im Dokument Gegenüberstellung der Leistungsverzeichnisse GebüH - GOÄ.pdf.