Welche Medizinprodukte sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 Buchstabe d BVO beihilfefähig?
Das sind die Medizinprodukte, die in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben, also die dort genannten medizinischen Anwendungsgebiete, erfüllen.
Die gültige Liste der beihilfefähigen Medizinprodukte für Aufwendungen
- die ab dem 01.01.2021 entstanden sind, finden Sie im Dokumemt beihilfefähige Medizinprodukte.pdf.