Hierunter verstehen wir ein nicht zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V. Nicht zugelassen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Krankenhäuser in der Regel gesetzlich Krankenversicherte nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, weil sie keine Versorgungsverträge mit der Gesetzlichen Krankenversicherung haben.
Vor Aufnahme in die Privatklinik ist in jedem Fall die Bestätigung einer Ärztin / eines Arztes erforderlich, wonach die Behandlung medizinisch notwendig ist. Diese Bestätigung darf jedoch nicht von einer Ärztin / einem Arzt der „Privatklinik“ ausgestellt sein, in der die stationäre Behandlung durchgeführt werden soll.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt LBV305c2.pdf.