Privatklinik

Fachliches Thema

23.06.2026

Privatklinik

Hierunter verstehen wir ein nicht zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V. Nicht zugelassen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese Krankenhäuser in der Regel gesetzlich Krankenversicherte nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, weil sie keine Versorgungsverträge mit der Gesetzlichen Krankenversicherung haben.

Wichtig: 
Vor einer Behandlung in einer Privatklinik ist in jedem Fall eine Bestätigung notwendig. Diese Bestätigung muss unbedingt vor Beginn der Behandlung von einer Ärztin / einem Arzt, die bzw. der nicht mit der „Privatklinik“ verbunden ist, ausgestellt werden! 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt LBV305c2.pdf.