Der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg hat mit den Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 (GBl. S. 540).pdf unter anderem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (BvL 4/18 und 2 BvL 6/17) umgesetzt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 hat Herr Minister Dr. Bayaz folgende Zusage gegeben: Sollten Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 im Zuge einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungsgemäß eingestuft werden, wird das Ministerium für Finanzen etwaige Nachzahlungen entsprechend einer vom Gesetzgeber dann zu treffenden Korrekturregelung von Amts wegen rückwirkend leisten.
Zur zeitnahen Geltendmachung eines amtsangemessenen Besoldungsanspruchs ist daher die Einlegung von Widersprüchen bzw. die Stellung von Anträgen gegen die Regelungen des BVAnp-ÄG 2022 nicht erforderlich.
Soweit Widersprüche bzw. Anträge bereits eingereicht wurden oder künftig werden, werden diese bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage über das BVAnp-ÄG 2022 ruhend gestellt. Die Einrede der Verjährung wird in diesen Fällen nicht erhoben, es sei denn, dass der geltend gemachte Anspruch bereits bei der Geltendmachung verjährt oder verwirkt war.