Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall entschieden (Az. 5 C 5.22), dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist.
Dem Kläger, einem Professor der Besoldungsgruppe W 3, wurde deshalb mit dem Urteil eine höhere Beihilfe zugesprochen. Über diesen Einzelfall hinaus wurde § 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vom Bundesverwaltungsgericht nicht allgemein aufgehoben oder für unwirksam erklärt.
Unsere diesbezügliche Information möchten wir nun aktualisieren und Ihnen mitteilen, dass die schriftliche Urteilsbegründung nun vorliegt. Das Urteil ist unter dem folgenden Link abrufbar:
Urteil des BVerwG vom 21. März 2024, Az. 5 C 5.22
Das Ministerium für Finanzen wertet die schriftliche Urteilsbegründung nun aus und bewertet die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus für alle beihilfeberechtigten Personen des Landes. Wir bitten um Verständnis, dass dies wegen der Komplexität einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wird aktiv auf Widersprüche zurückkommen. Da unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin schon sehr ausgelastet sind, bitten wir, von schriftlichen oder telefonischen Anfragen zum Stand des Verfahrens abzusehen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.