Mit seinem Urteil vom 21. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einzelfall zur Kostendämpfungspauschale entschieden (Az. 5 C 5.22). Danach ist die derzeitige Regelung zur Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Absatz 1 Satz 5 Beihilfeverordnung) unwirksam.
Urteil des BVerwG vom 21. März 2024, Az. 5 C 5.22
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die gesetzliche Ermächtigung im Landesbeamtengesetz zur Regelung einer Kostendämpfungspauschale konkreter gefasst sein müsse. Danach reiche es nicht aus, dass die Kostendämpfungspauschale lediglich in der Beihilfeverordnung geregelt sei. Der Landesgesetzgeber müsse insbesondere selbst entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten dürfe. Der Begriff "zumutbare Selbstbehalte" in § 78 Absatz 2 Satz 3 Landesbeamtengesetz erfülle diese Anforderungen nicht, weshalb die entsprechende Verordnungsregelung unwirksam sei.
Um den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine Regelung gerecht zu werden, soll die Kostendämpfungspauschale nun inhaltsgleich im Landesbeamtengesetz rückwirkend geregelt werden. Dementsprechend wird an der bisherigen Praxis zum Einbehalt der Kostendämpfungspauschale festgehalten.
Das Urteil und die sonstige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen dem Abzug einer Kostendämpfungspauschale nicht entgegen. Die Eigenbeteiligung in Form der Kostendämpfungspauschale umfasst dabei (anteilig) die Vielzahl der in Beihilfeverordnungen anderer Bundesländer und im System der Gesetzlichen Krankenversicherungen bestehenden Zuzahlungen (bspw. Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Heilmittel und häusliche Krankenpflege, bei Aufenthalt im Krankenhaus oder einer Reha-Klinik). Die Kostendämpfungspauschale wurde zudem seit dem Jahr 2013 nicht mehr erhöht, die Beihilfeausgaben sind hingegen im Jahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2013 um rund 727 Millionen Euro höher.
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