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Altersteilzeit

Fachliches Thema 09. Oktober 2024

Altersteilzeit

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Es ermöglicht Ihnen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand.

Wo beantrage ich Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit müssen Sie bei Ihrer Dienststelle beantragen.

Wie kann ich meine Altersteilzeitarbeit verteilen?

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit für Schwerbehinderte ist nach § 70 LBG möglich.

Der Beschäftigungsumfang der Altersteilzeit beträgt 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit (höchstens jedoch 60 % der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit), wenn der Beamte

  • das 55. Lebensjahr vollendet hat
  • in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war
  • und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ausnahmsweise kann Altersteilzeit mit weniger als 60 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn vor der vollen Freistellung von der Arbeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird,

Die Möglichkeiten und Ausgestaltungen der Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrer Dienststelle besprechen.

Wie errechnen sich meine Bezüge?

Ihre Bezüge während der Altersteilzeit werden grundsätzlich in Höhe von 80% der Nettodienstbezüge gezahlt, die Ihnen bei Fortführung Ihres bisherigen Beschäftigungsumfangs zustehen würden. Dies gilt u.a. nicht bei eingetragenen Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte oder bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten mit unterschiedlichem Beschäftigungsumfang in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit. Sie setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:

  • aus den Bezügen, die für die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werde
    und
  • aus einem Zuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 80 % der bisherigen Nettobezüge auffüllt.

Der Zuschlag ist steuerfrei. Er wird jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt ( sog. Progressionsvorbehalt ). Hierdurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen.

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf meine Versorgung?

Die Ruhegehaltfähigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (also entsprechend dem jeweiligen Deputat).

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf meine Beihilfe?

Die Altersteilzeit hat keine Auswirkungen auf Ihren Beihilfeanspruch.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de) oder erhalten Sie von Ihrer Dienststelle.