Ich beziehe neben meinen Versorgungsbezügen noch Erwerbseinkommen; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?
Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus
- nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
- selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird hierbei der steuerliche Gewinn)
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden.
Dies sind z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld.
Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zum anzurechnenden Einkommen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 102,50 EUR (bis 31.12.2022 100,00 EUR) berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.
Bis zu welcher Höchstgrenze wird das Einkommen angerechnet?
Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt Ihres verstorbenen Ehegatten errechnet; wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen in der Regel nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.
Beispiel:
Die Witwe eines Beamten erhält aus einer Beschäftigung noch ein Einkommen i.H.v. 2.000 EUR
Höchstgrenze:Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe | 3.000 EUR | |
Witwengeld | 1.296 EUR1) | |
Einkommen | 2.000 EUR | |
Summe Witwengeld + Einkommen | 3.296 EUR | |
Summe aus Witwengeld und Einkommen übersteigt Höchstgrenze um | 296 EUR |
Ergebnis:
Die Summe aus Witwengeld und Einkommen (3.296 EUR) übersteigt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (3.000 EUR) um 296 EUR. Das Witwengeld ist daher um 296 EUR auf 1.000 EUR zu vermindern.
Ich bin 65 Jahre alt, wird mein Einkommen trotzdem noch angerechnet?
Nach Ablauf des Monats, in dem Sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, werden nur Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst angerechnet.
Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst steht einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband des öffentlichen Dienstes durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich.