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Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Fachliches Thema 09. Januar 2023

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Ich beziehe neben meinen Versorgungsbezügen noch Erwerbseinkommen; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
  • selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird hierbei der steuerliche Gewinn)

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden.

Dies sind z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld.

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zum anzurechnenden Einkommen.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 102,50 EUR (bis 31.12.2022 100,00 EUR) berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.

Bis zu welcher Höchstgrenze wird das Einkommen angerechnet?

Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt Ihres verstorbenen Elternteils errechnet; wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen 40% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen darf.

Beispiel:

Die Waise eines Beamten erhält aus einer Beschäftigung noch ein Einkommen i.H.v. 1.000 EUR

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufeeinschließlich Kinderanteil im Familienzuschlag   3.000 EUR
Höchstgrenze:40% aus der Endstufe der ruhegehaltf. Dienstbezüge   1.200 EUR
Waisengeld 360 EUR  
Einkommen 1.000 EUR  
Summe Waisengeld + Einkommen   1.360 EUR
Summe aus Waisengeld und Einkommen übersteigt Höchstgrenze um   160 EUR

Ergebnis:
Die Summe aus Waisengeld und Einkommen (1.360 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (1.200 EUR) um 160 EUR. Das Waisengeld ist daher um 160 EUR auf 200 EUR zu vermindern.