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Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Fachliches Thema 09. Januar 2023

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Ich beziehe neben meinen Versorgungsbezügen noch Erwerbseinkommen; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Beziehen Sie neben Ihren Versorgungsbezügen Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, erhalten Sie Ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.

Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
  • selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird hierbei der steuerliche Gewinn)

Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden.
Dies sind z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Krankentagegeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld.

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht zum anzurechnenden Einkommen.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 102,50 EUR (bis 31.12.2022 100,00 EUR) berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.

Bis zu welcher Höchstgrenze wird das Einkommen angerechnet?

Die Höchstgrenze richtet sich grundsätzlich nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet; wobei die Summe aus Versorgungsbezügen und Einkommen in der Regel nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen darf.

Beispiel:
Ein Ruhestandsbeamter erhält aus einer Beschäftigung noch ein Einkommen i.H.v. 1.000 EUR

Höchstgrenze:Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe   3.000 EUR
Ruhegehalt 2.160 EUR1)  
Einkommen 1.000 EUR  
Summe Ruhegehalt + Einkommen   3.160 EUR
Summe aus Ruhegehalt und Einkommen übersteigt Höchstgrenze um   160 EUR

( 1) Zur Vereinfachung wird nur mit pauschalierten Beträgen gerechnet)

Ergebnis:
Die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen (3160 EUR) übersteigt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (3.000 EUR) um 160 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 160 EUR auf 2.000 EUR zu vermindern.

Ich wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; gibt es Besonderheiten zu beachten?

Bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze darf die Summe Ruhegehalt und Einkommen nicht 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 325 EUR übersteigen.

Beispiel:
Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter erhält aus einer Beschäftigung noch ein Einkommen i.H.v. 1.000 EUR.

Ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe 3.000 EUR  
davon 71,75 v.H. + 325 EUR (=Höchstgrenze)   2477,50 EUR
Ruhegehalt 2.160 EUR  
Einkommen 1.000 EUR  
Summe Ruhegehalt + Einkommen   3.160,00 EUR
Summe aus Ruhegehalt und Einkommen übersteigt Höchstgrenze um   682,50 EUR

Ergebnis:
Die Summe aus Ruhegehalt und Einkommen (3.160 EUR) übersteigt 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich 325 EUR (2477,50 EUR) um 682,50 EUR. Das Ruhegehalt (2.160 EUR) ist daher um 682,50 EUR auf 1477,50 EUR zu vermindern.

Ich wurde wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt; gibt es Besonderheiten zu beachten?

Sie sind schwerbehindert und konnten deswegen bereits mit dem sechzigsten Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden, dann gelten die gleichen Besonderheiten wie bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Ich bin 65 Jahre alt, wird mein Einkommen trotzdem noch angerechnet?

Nach Ablauf des Monats, in dem Sie die unten aufgeführte gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, wird nur Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst angerechnet.

Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst steht eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich.

Die hier maßgebliche gesetzliche Altersgrenze nach § 36 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Abs. 2 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) errechnet sich individuell nach Ihrem Geburtsdatum.

Bei Geburt im Jahr                                     mit dem Ablauf des Monats, in dem Sie das
1946 oder früher:                                       65. Lebensjahr vollenden;
      1947:                                                    65. Lebensjahr  und einen Monat vollenden;
      1948:                                                    65. Lebensjahr  und zwei Monate vollenden;
      1949:                                                    65. Lebensjahr  und drei Monate vollenden;
      1950:                                                    65. Lebensjahr  und vier Monate vollenden;
      1951:                                                    65. Lebensjahr  und fünf Monate vollenden;
      1952:                                                    65. Lebensjahr  und sechs Monate vollenden;
      1953:                                                    65. Lebensjahr  und sieben Monate vollenden;
      1954:                                                    65. Lebensjahr  und acht Monate vollenden;
      1955:                                                    65. Lebensjahr  und neun Monate vollenden;
      1956:                                                    65. Lebensjahr  und zehn Monate vollenden;
      1957:                                                    65. Lebensjahr  und elf Monate vollenden;
      1958:                                                    66. Lebensjahr vollenden;
      1959:                                                    66. Lebensjahr  und zwei Monate vollenden;
      1960:                                                    66. Lebensjahr  und vier Monate vollenden;
      1961:                                                    66. Lebensjahr  und sechs Monate vollenden;
      1962:                                                    66. Lebensjahr  und acht Monate vollenden;
      1963:                                                    66. Lebensjahr  und zehn Monate vollenden.