Auslandsbehandlung

Fachliches Thema

18.12.2025

Auslandsbehandlung

1.    Erkrankungen im Ausland – welche Kosten werden wie erstattet?

a)    Notfallbehandlungen

Wird im Ausland eine Notfallbehandlung medizinisch notwendig, zum Beispiel auf Grund eines Unfalls oder einer akuten schweren Erkrankung wie einem Herzinfarkt, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden beihilfefähigen Aufwendungen in der entstandenen Höhe beihilfefähig.
Beihilferechtliche Voraussetzungen, Ausschlüsse und Begrenzungen wie zum Beispiel Höchstbeträge, Pauschalen, oder Selbstbehalte sind jedoch genauso zu beachten, wie bei den Aufwendungen, die hier in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären.

b)    Andere Behandlungen

Bei allen anderen, also keinen Notfallbehandlungen, gilt der Grundsatz: 

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie auch in der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach beihilfefähig gewesen wären. Ebenso sind die Kosten auf die Höhe begrenzt, die für solche Aufwendungen in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig gewesen wären.

Es ist also grundsätzlich ein Kostenvergleich zwischen den Kosten, die tatsächlich im Ausland entstanden sind und den Kosten, wie sie im Inland fiktiv entstanden wären, vorzunehmen. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass durch den Kostenvergleich mit den Kosten in der Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Kostenrisiko entstehen kann!
Beihilferechtliche Voraussetzungen, Ausschlüsse und Begrenzungen wie zum Beispiel Höchstbeträge, Pauschalen, oder Selbstbehalte sind immer zu beachten. Dies betrifft zum Beispiel Höchstbeträge für Heilbehandlungen oder Sehhilfen. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Bioresonatorentests oder kinesiologische Behandlungen sind, auch wenn sie im Ausland entstanden sind, nicht beihilfefähig.

In welchen besonderen Fällen kein Kostenvergleich anzustellen ist, erläutert unser ausführlicheres Informationsschreiben, auf welches Sie im unteren Teil verwiesen werden.

2.    Rechnungen und Nachweise

Für den Kostenvergleich müssen wir die ausländischen Leistungen den Leistungen nach den jeweiligen Gebührenrechten für die Beihilfe gegenüberstellen. Also werden zum Beispiel die ärztlichen Leistungen den Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gegenüber gestellt; zahnärztliche Leistungen den Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Krankenhauskosten zum Beispiel dem DRG-Fallpauschalensystem gegenübergestellt.
Deshalb ist es wichtig, dass die Rechnungsbelege den im Inland geltenden Anforderungen weitestgehend entsprechen, d.h. es müssen die Diagnose und die erbrachten einzelnen Leistungen ersichtlich sein. Nur so können alle Leistungen erfasst, beurteilt und den beihilferechtlichen Grundlagen im Inland gegenübergestellt werden.
Die Rechnungsbelege sollen ins Deutsche übersetzt sein. Die Übersetzung können Sie selbstständig vornehmen. Bei der Leistungsbeschreibung je Kostenbeleg kann Ihnen in Zweifelsfällen auch Ihre Hausärztin, Ihr Hausarzt oder Ihre Zahnärztin, Ihr Zahnarzt behilflich sein.

Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem Wechselkurs auf Euro umzurechnen, der nachweislich von einer Bank oder ähnlichen Stelle in zeitlichem Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen zugrunde gelegt wurde. Wenn wir von Ihnen keine Angaben hierzu haben, rechnen wir mit dem Euro-Referenzkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung um.

3.    Rücktransporte

Kosten für Rücktransporte ins Inland sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn Sie die deutschen Behandlungsmöglichkeiten für medizinisch sinnvoller oder effektiver halten.
Für solche Rücktransportkosten oder andere Rückführungen gibt es die Möglichkeit spezielle private Auslandreisekostenversicherungen abzuschließen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de)