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Auslandserkrankung

Fachliches Thema 13. August 2020

Auslandserkrankung

Bei Erkrankungen während eines privaten Auslandsaufenthalts

  • innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz werden die Kosten für eine notwendige Behandlung
  • im restlichen Ausland für eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung

in der Höhe übernommen, wie sie bei einer Erkrankung am Wohn- oder Dienstort bei Inanspruchnahme der Vertragsversorgung entstanden wären.
Die Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel werden gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung erstattet.

Dabei werden Sie in aller Regel die Kosten im Ausland zunächst verauslagen und sie dann nach der Rückkehr bei uns zur Erstattung beantragen müssen. Zur Erstattung benötigen wir spezifizierte Rechnungen; Kassenbons oder ähnliches genügen nicht.
Bitte verwenden Sie zur Beantragung den Vordruck LBV 304.

Rückführungskosten zum Wohn- oder Dienstort oder zur Einweisung oder Verlegung in ein inländisches Krankenhaus werden nicht übernommen.
Für die private Absicherung des Kostenrisikos bieten z.B. Krankenversicherungen, Banken, Automobilclubs oder Kreditkartenunternehmen entsprechende Auslandsreisekrankenversicherungen an.