– gilt nur für die Schulverwaltung –
Was ist Auswärtiger Unterricht?
Als Auswärtiger Unterricht wird die Unterrichtserteilung mit einem Teil der Wochenstundenzahl an einer anderen Schule bezeichnet. Hierfür werden die Lehrkräfte in der Regel mittels einer Abordnungsverfügung beauftragt. Für die Fahrten zur Auswärtigen Schule erhalten die abgeordneten Lehrkräfte Reisekosten.
Zum Auswärtigen Unterricht zählen allerdings nur die Abordnungen, die bis einschließlich 50% der Gesamtwochenstundenzahl erfolgen. Wird der Unterricht zu mehr als 50% der Gesamtwochenstundenzahl an einer anderen Schule abgehalten, handelt es sich um eine Abordnung, für die Anspruch auf Trennungsgeld besteht.
Was ist, wenn ich als Lehrkraft an eine Verwaltungsdienststelle abgeordnet bin?
In diesem Fall gelten die selben Bestimmungen, wie für den Auswärtigen Unterricht.
Kann ich die Fahrten zum Auswärtigen Unterricht an eine oder mehrere andere Schulen bzw. zu der Verwaltungsdienststelle auch über das elektronische Verfahren DRIVE-BW abrechnen?
Bitte verwenden Sie für die Abrechnung des Auswärtigen Unterrichts den Vordruck LBV 1207 bzw. für die Teilabordnung zu einer Verwaltungsdienststelle den Vordruck LBV 1207t.
Muss ich die Fahrten im Zusammenhang mit dem Auswärtigen Unterricht bzw. der Teilabordnung genehmigen lassen?
Nein. Die Fahrten sind aufgrund der Abordnungsverfügung dienstlich angeordnet und somit genehmigungsfrei.
Beachten Sie aber bitte, dass Sie die Angaben auf dem Abrechnungsvordruck von der Schulleiterin/dem Schulleiter unterschreiben lassen, an deren Schule der Auswärtige Unterricht durchgeführt wird. Dasselbe gilt natürlich auch für die Teilabordnungen an Verwaltungsdienststellen.