Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (z. B. Zweibettzimmer, Chefarztbesuch)
Für beihilfeberechtigte Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. April 2004 Beihilfe zu den Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (z. B. Zweibettzimmer, Chefarztbesuch) erhalten konnten – das sind die am 31. März 2004 nicht pflichtversicherten Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und die am 31. März 2004 privat krankenversicherten Arbeitnehmer – gilt ab 1. April 2004 § 6 a Abs. 2 BVO entsprechend. Danach sind Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus gegen Zahlung eines Beihilfebeitrags dem Grunde nach beihilfefähig. Der Beihilfebeitrag beträgt seit dem 01.02.2012 monatlich 22 Euro.
Soweit diese Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sind, wird der Betrag von monatlich 22 Euro entsprechend dem Beschäftigungsumfang anteilig erhoben. Endet die Beihilfeberechtigung im Laufe eines Kalendermonats (z.B. wegen Beurlaubung ohne Bezüge, Elternzeit), wird der Betrag von 22 Euro anteilig erhoben. Besteht für volle Kalendermonate (z.B. wegen Ablaufs der Krankenbezugsfrist) kein Anspruch auf Bezüge, ist der Betrag von 22 Euro nicht zu zahlen.