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Belegarzt

Fachliches Thema 13. August 2020

Belegarzt

Der Belegarzt ist ein niedergelassener, freipraktizierender Arzt einer bestimmten Fachrichtung (z.B. Fachbereich HNO, Gynäkologie, Augenmedizin, Chirurgie usw.) Er ist ein nicht am Krankenhaus angestellter Vertragsarzt, der berechtigt ist, seine Patienten in so genannten Belegbetten stationär oder teilstationär zu behandeln. Der Belegarzt kann hierfür die Infrastruktur (Dienste, Einrichtungen und Mittel) des Krankenhauses nutzen, erhält aber keine Vergütung durch das Krankenhaus. Der Belegarzt rechnet seine Leistungen nach dem EBM – Einheitlichen Bewertungsmaßstab – mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, so dass keine Rechnung für Heilfürsorgeberechtigte entsteht.

Wahlleistungen im Krankenhaus können mit einem Belegarzt nicht vereinbart werden. Vereinbaren Sie mit dem Belegarzt eine privatärztliche Behandlung und erhalten dafür auch eine privatärztliche Rechnung, ist eine Erstattung zu Lasten der Heilfürsorge – wie auch bei anderen niedergelassenen Ärzten – nicht möglich. Der Anspruch auf Heilfürsorge erlischt bei einer solchen Vereinbarung.