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Bemessungssatz

Fachliches Thema 13. August 2020

Bemessungssatz

Die Erstattung einiger Leistungen im Rahmen der Heilfürsorge bemisst sich wie in der Beihilfe nach einem Prozentsatz der erstattungsfähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Auch der Begriff eines berücksichtigungsfähigen Kindes wird im Sinne der Beihilfe definiert. Insofern verweisen wir auf die Erläuterungen des Beihilferechts.

Wie hoch ist der Bemessungssatz ?

Der Bemessungssatz beträgt 50 %.

Ausnahme:

  1. Heilfürsorgeberechtigte, die bereits vor dem 01.01.2013 im Landesdienst beschäftigt waren;
  2. wie 1., aber derzeit beurlaubte Beamte,
  3. wie 1., aber derzeit in Elternzeit befindliche Beamte;
  4. nach dem 01.01.2013 in den Geltungsbereich der BVO/HVO wechselnde Personen, die am 31.12.2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.

Für diesen Personenkreis gelten die bis zum 31.12.2012 geltenden Bemessungssätze:

Heilfürsorgeberechtigte/r Beamtin/Beamter ohne Kinder oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 50 %
Heilfürsorgeberechtigte/r Beamtin/Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %
Besonderheiten:
Sind mindestens drei Kinder bei der/dem heilfürsorgeberechtigten Beamtin/Beamten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, vermindert sich der Bemessungssatz künftig nicht mehr, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht.