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Brille

Fachliches Thema 27. Januar 2023

Brille

Wann sind die Kosten für ein Brillengestell beihilfefähig?

Die Kosten für ein Brillengestell sind nur beihilfefähig, wenn

  • die Anschaffung des letzten Gestells, für das Beihilfe gewährt worden ist, mindestens 3 Jahre zurückliegt
    oder
  • eine Sehschärfenänderung eingetreten ist
    oder
  • das Brillengestell unbrauchbar geworden ist.

Dies gilt auch beim Wechsel von Fern- und Nahbrille zur Mehrstärkenbrille.

Wann sind die Kosten für Brillengläser bzw. Kontaktlinsen beihilfefähig?

Die Kosten für Brillengläser bzw. Kontaktlinsen sind nur dann beihilfefähig, wenn

  • die Anschaffung der letzten Brillengläser / Kontaktlinsen, für die Beihilfe gewährt worden ist, mindestens 3 Jahre zurückliegt
    oder
  • eine Sehschärfenänderung eingetreten ist
    oder
  • die Brillengläser so beschädigt sind, dass diese unbrauchbar geworden sind.

Ich benötige Lichtschutzgläser / phototrope Gläser (Tönung ab 25%). Sind diese auch beihilfefähig?

Die Aufwendungen für Lichtschutzgläser oder phototrope Gläser sind nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

  • bei umschriebenen Transparenzverlusten im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen)
  • bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse)
  • bei Fortfall der Pupillenverengung (z.B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom)
  • bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte oder allein der mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunctivitis = Keratitis sicca, schwere chronische Konjunctivitis = Bindehautentzündung, Iritis, Zyklitis)
  • bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr
  • bei Ziliarneuralgie
  • bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven
  • bei totaler Farbenblindheit
  • bei Albinismus
  • bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit
  • bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren)
  • bei Gläsern ab + 10 Dioptrien
  • als Sonderform Kantenfiltergläser (400 nm) im Rahmen einer Fotochemotherapie, als UV-Schutz nach Staroperationen, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, bei Iriskolobomen oder Albinismus
  • als Sonderform Kantenfiltergläser (540 bis 660 nm) bei dystrophischen Netzhauterkrankungen.

In welcher Höhe sind die Kosten für ein Brillengestell, Brillengläser bzw. Kontaktlinsen beihilfefähig?

Eine Übersicht über die beihilferechtlichen Höchstbeträge für Brillen und Kontaktlinsen finden Sie im Dokument Höchstbeträge Sehhilfe.pdf.
Weitere ausführlichere Informationen über Sehhilfen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).