Aufwendungen für Brillen sind dem Grunde nach erstattungsfähig.
Eine augenärztliche Verordnung ist bei Einstärken- und Zweistärkenbrillen nicht erforderlich. Sie benötigen eine Rechnung des Optikers, auf der die Refraktionswerte aufgeführt sind.
Außerdem müssen aus der Rechnung die jeweiligen Kosten für Fassung, Gläser und Entspiegelung ersichtlich sein.
Folgende Festbeträge werden zu Grunde gelegt:
Fassung | 10,23 EUR |
Gläser | nach den Festbeträgen für Sehhilfen, die im Bereich dergesetzlichen Kassen gem. § 36 Abs. 1 SGB V von denSpitzenverbänden der Krankenkassen festgelegt wurden |
Entspiegelung | 7,93 EUR pro Glas |
Kontaktlinsen, Lichtschutzbrillen und besondere Sehhilfen (z.B. vergrößernde Sehhilfen) und therapeutische Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen und Augenerkrankungen sind jedoch nur bei bestimmten medizinischen Indikationen und nur auf Grund einer augenärztlichen Verordnung im Rahmen der Heilfürsorge berücksichtigungsfähig.
Brillen, die ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz verordnet werden, sind nicht im Rahmen der Heilfürsorge erstattungsfähig, sondern müssen über die personalverwaltende Dienststelle geltend gemacht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).