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Budgetierung bei Heilmittel und Arzneimittel

Fachliches Thema 13. August 2020

Budgetierung bei Heilmittel und Arzneimittel

Im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen unterliegt die ärztliche Verordnung von Heilmitteln und Arzneimitteln einem Richtgrößenvolumen. Überschreitet der Arzt dieses „Budget“ hat er mit finanziellen Nachteilen zu rechnen.

Diese Budgetierung gilt jedoch nicht für die „Sonstigen Kostenträger“, unter die auch die Heilfürsorge fällt. Das bedeutet, dass der Arzt unter Beachtung der Heilmittel-Richtlinie und der Arzneimittel-Richtlinie die medizinisch notwendigen Heilmittel (z.B. Krankengymnastik) beziehungsweise Arzneimittel verordnen darf, ohne dass davon das Budget des Arztes tangiert wird.