Bei einem „Dienstunfall“ haben Sie zunächst grundsätzlich die Leistungen nach den Heilfürsorgevorschriften in Anspruch zu nehmen. D.h. die Behandlung bei einem Arzt erfolgt nach Vorlage der Krankenversichertenkarte oder beispielsweise gilt die Pflicht zur Einholung vorheriger Genehmigungen bestimmter Behandlungsmethoden oder Klinikaufenthalte. Damit ist Ihre medizinische Versorgung auch im Falle eines Dienstunfalls in vollem Umfang gewährleistet.
Ob Ihnen Unfallfürsorgeleistungen und damit über die Heilfürsorgeverordnung hinaus gehende Ansprüche nach den § 48 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehen, entscheidet Ihre personalverwaltende Dienststelle (Dienstunfallfürsorgestelle) mit der Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall. Die Heilfürsorgestelle des LBV kann und darf hierzu auf Grund der getrennten Zuständigkeiten keine Aussagen und Auskünfte geben.
Zu den Wahlleistungen im Krankenhaus wurde zwischen dem Finanzministerium und Innenministerium eine Vereinbarung getroffen, wonach wir auf schriftliche Bestätigung der personalverwaltenden Dienststelle zum Dienstunfallcharakter eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus abgeben können.