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Einigung über die Übertragung des TV-L-Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung

Artikel 25. März 2024

Einigung über die Übertragung des TV-L-Tarifergebnisses auf die Besoldung und Versorgung

Die Landtagsfraktionen von Grünen und CDU haben sich darauf geeinigt, dass der TV-L-Tarifabschluss vom 9. Dezember 2023 einschließlich des Sockelbetrags von 200 Euro zeit- und inhaltsgleich auf alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld übertragen werden soll.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Zum 1. November 2024 sollen die Grundgehälter in der Besoldung um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben werden. Die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehälter sollen ebenfalls um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben werden; hierdurch kommt der individuelle Ruhegehalts- sowie Hinterbliebenensatz zur Anwendung. Die übrigen dynamischen Besoldungsbestandteile sollen wie im Tarifbereich zum 1. November 2024 um 4,76 Prozent angehoben werden. Dies soll grundsätzlich auch für die übrigen Versorgungsbestandteile gelten. 
  • Zum 1. Februar 2025 sollen die Besoldung und Versorgung um linear 5,5 Prozent angehoben werden. Hierdurch wird in der Besoldung auch der tariflich vereinbarte Mindestbetrag von 340 Euro erreicht.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des TV-L-Tarifabschlusses zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro. 

Das für die Umsetzung notwendige Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich Mitte April starten.

Zur Übertragung des TV Inflationsausgleich:

Im Besoldungsbereich sollen entsprechend des TV Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 120 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. Im Versorgungsbereich soll die Übertragung der tariflich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen wie bei früheren Einmalzahlungen systemgerecht unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- bzw. Hinterbliebenensatzes erfolgen.

Den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Unterhaltsbeihilfeberechtigten (u. a. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare) sollen entsprechend der tarifvertraglichen Regelung für Auszubildende ebenfalls eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.000 Euro und Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar 2024 bis einschließlich Oktober 2024 in Höhe von jeweils 50 Euro (jeweils bei Vollbeschäftigung) gewährt werden. 

Die Auszahlungen der Inflationsausgleichszahlungen erfolgen erstmals Ende März 2024. Zu diesem Zeitpunkt sollen dann der Einmalbetrag und die bis dahin aufgelaufenen monatlichen Inflationsausgleichszahlungen gewährt werden. Im Anschluss daran erfolgt die Auszahlung mit den Bezügezahlungen jeweils monatlich. Aufgrund umfangreicher Vorarbeiten und der erforderlichen Befassung des Finanzausschusses des Landtags war der Start einer vorgriffsweisen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen zu einem früheren Zeitpunkt nicht umsetzbar.