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Fahrkosten

Fachliches Thema 26. Juli 2023

Fahrkosten

Fahrkosten, die bei

  • einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Beratung, Behandlung oder Untersuchung
  • Unterbringung in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus,
  • Anwendung von Heilmitteln und Soziotherapie
  • der Durchführung einer genehmigten Rehabilitationsmaßnahme oder Vorsorgekur

entstehen, werden erstattet, soweit sie je einfache Fahrt 10,00 EUR übersteigen. Übersteigen die berücksichtigungsfähigen Kosten diesen Betrag, so wird dieser von den erstattungsfähigen Fahrkosten in Abzug gebracht (Eigenbehalt).
Bitte beachten Sie, dass Fahrten grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeit berücksichtigt werden können.

Anerkannt werden folgende Kosten:

  • bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis der niedrigsten Klasse unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung,
  • Gepäcktransportkosten, soweit der Gepäcktransport tatsächlich in Anspruch genommen wurde und auf Grund der Art der Erkrankung ein eigenständiger Transport nicht zumutbar war;
  • bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 0,30 EUR pro Kilometer;
  • für einen Kranken- oder Rettungstransport sowie für eine Krankenfahrt die zwischen den Leistungserbringern und Ersatzkassen jeweils vereinbarten Höchstsätze.

Mehrkosten für eine Begleitung können nur übernommen werden, wenn der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (i.d.Regel mit behindertengerechter Einrichtung) werden zu den nachstehend aufgeführten Behandlungen ohne Abzug eines Eigenanteils übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder PKW nicht benutzt werden können:

  • zur stationären Behandlung
  • zu einer vor- oder nachstationären Behandlung
  • zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in einer Vertragspraxis mit der dazu erforderlichen Vor- oder Nachbehandlung.

Krankenfahrten in besonderen Ausnahmefällen zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit (z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie, parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie) können vom Arzt verordnet werden. Die Notwendigkeit ist zu begründen. Auch in diesen Fällen erfolgt kein Abzug des Eigenanteils. Eine Krankenfahrt liegt nicht vor, wenn Sie selbst mit Ihrem PKW zu einer solchen Behandlung fahren. Hier können nur die Fahrkosten wie im ersten Abschnitt beschrieben unter Anrechnung des Eigenanteils erstattet werden.

Bitte beachten Sie Folgendes:
Falls Sie von Ihrem Arzt eine Transportverordnung für einen Krankentransport mit Krankenwagen oder eine Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung (z.B. zur Dialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie oder zu Untersuchungsterminen) erhalten haben, müssen Sie diese vorab zur Genehmigung bei uns einreichen.

Für die Erstattung von Fahrkosten haben wir wegen der zusätzlich notwendigen Angaben den Vordruck LBV 304d vorgesehen.