Wann sind Fahrtkosten beihilfefähig?
Fahrtkosten sind nur in den nachfolgend genannten Fällen beihilfefähig:
- im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus oder in einem nicht zugelassenen Krankenhaus („Privatklinik“), einer stationären Anschlussheilbehandlung, einer stationären Rehabilitationsbehandlung, einer stationären Suchtbehandlung oder stationären Palliativversorgung. Dies gilt in diesem Zusammenhang auch für die vor- und nachstationäre Krankenbehandlung,
- anlässlich einer Verlegung von einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung (entsprechend der in Nummer 1 genannten Einrichtungen) zur stationären Behandlung,
- anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehende Vor- und Nachbehandlungen nach ärztlicher Verordnung,
- anlässlich des Elternbesuches eines untergebrachten, schwer erkrankten Kindes der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, welches unter 18 Jahre alt ist und bei dem zur Si-cherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind; dies gilt sinngemäß auch bei stationär palliativ versorgten Kindern,
- zur Dialysebehandlung, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie, onkologischen Strahlen- oder parenteralen Chemotherapie,
- zur ambulanten Anschlussheilbehandlung oder ambulanten Rehabilitationsbehandlung,
- zur Behandlungen im Rahmen eines wegen einer schwerwiegenden Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschemas, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist; eine schwerwiegende Grunderkrankung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die den in Nummer 5 genannten Behandlungen zugrunde liegt; eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum liegt insbesondere vor, wenn eine Behandlung einmal wöchentlich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erfolgt oder eine vergleichbare Anzahl von Fahrten aufweist,
- für Personen mit einem Ausweis für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind), „H“ (hilflos) oder TBI (taubblind) oder einem Pflegegrad 3, 4 oder 5, wenn der Transport im Zusammenhang mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung steht,
- mit einem Rettungswagen, Rettungsflugzeug, einem Rettungshubschrauber oder einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen.
Fahrtkosten, die aus einem anderen Anlass als den oben genannten Anlässen entstehen (z.B. bei Kuren, Heilbehandlungen, Heilpraktiker oder ärztliche Behandlung bzw. zahnärztliche Behandlung mit Ausnahme der Personen nach Nummer 8) sind nicht beihilfefähig.
In welcher Höhe sind Fahrtkosten beihilfefähig?
Wird ein privater Pkw benutzt sind pro Kilometer 0,30 EUR beihilfefähig. Werden regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (ÖPNV) genutzt, sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten der zweiten Klasse beihilfefähig.
Die Kosten für die Fahrt mit einem Rettungswagen oder einem ärztlich verordneten Krankentransportwagen sind in entstandener Höhe dem Grunde nach beihilfefähig.
Gibt es Selbstbehalte und Höchstbeträge bei Fahrtkosten?
Ja, die beihilfefähigen Fahrtkosten werden bei Fahrten der oben aufgeführten Nummern 1 bis 4 um Selbstbehalte gekürzt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Dabei ist je einfache Fahrt mit dem privaten PKW ein Selbstbehalt von 9 Euro abzuziehen, bei der Nutzung eines Taxis beträgt der abzuziehende Selbstbehalt 20 Euro je einfache Fahrt. Grundsätzlich gilt die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 120 Euro je einfache Fahrt.
Bei Fahrten nach den Nummern 5 bis 7 gilt ein Höchstbetrag von 120 Euro je einfache Fahrt; Selbstbehalte werden nicht abgezogen.
Bei Fahrten nach den Nummern 8 bis 9 sind weder Selbstbehalte noch der Höchstbetrag zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordruck (landbw.de).