Welche Aufwendungen sind bei einer Geburt beihilfefähig?
Im Hinblick auf eine Geburt sind die Aufwendungen für folgende Leistungen beihilfefähig:
- Schwangerschaftsüberwachung
- Stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus und in einer Einrichtung der Geburtshilfe, die von Hebammen geleitet wird,
- Ärztlich verordnete Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage zur BVO
- Leistungen der ersten Hilfe
- Familien- und Haushaltshilfe im Rahmen des § 10a Nr. 3 BVO
- Fahrten zum und vom Behandler, Krankenhaus usw. im Rahmen des § 10a Nr. 4 BVO
- Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers nach Maßgabe der Hebammengebührenordnung
- Ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sowohl vor als auch nach der Geburt
- Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung der Geburtshilfe oder in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, soweit nicht bereits Krankenpflege nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 erfolgt
- Säuglings- und Kleinkinderausstattung (Pauschalbeihilfe)
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).