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Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp ÄG 2024/2025)

Artikel 24. Oktober 2024

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp ÄG 2024/2025)

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 23. Oktober 2024 das BVAnp-ÄG 2024/2025 beschlossen. Mit diesem Gesetz wird in erster Linie der TV-L-Tarifabschluss vom 9. Dezember 2023 zeitgleich und eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen. Damit werden zum 1. November 2024 die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben. Die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehälter werden ebenfalls um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben; hierbei kommt der individuelle Ruhegehalts- sowie Hinterbliebenensatz zur Anwendung. Die übrigen dynamischen Besoldungsbestandteile werden wie im Tarifbereich zum 1. November 2024 um 4,76 Prozent angehoben. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrigen Versorgungsbestandteile. Zum 1. Februar 2025 werden die Dienst- und Versorgungsbezüge um linear 5,5 % erhöht. Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des TV-L-Tarifabschlusses zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro. Dies bedeutet eine zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des letzten Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Besoldung und Versorgung. 

Neben der Übertragung des Tarifabschlusses wird mit dem Gesetz ein Familienergänzungszuschlag für aktive Beamtinnen und Beamte eingeführt. Hintergrund ist die Weiterentwicklung des bisherigen Familienbildes einer Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Hinzuverdienerfamilie. Dabei wird davon ausgegangen, dass neben dem Gehalt der Beamtin oder des Beamten seitens des Ehegatten bzw. der Ehegattin ein zweites Einkommen von jährlich mindestens 6.000 Euro netto vorhanden ist. Tatsächlich Alleinverdienenden wird auf Antrag ein Familienergänzungszuschlag gewährt. 

Sie haben Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag, wenn Sie:

  • Anspruch auf Besoldung haben,
  • verheiratet sind,
  • mindestens ein Kind beim Familienzuschlag berücksichtigt ist,
  • Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte über ein Erwerbseinkommen von weniger als 6.000 Euro netto im Jahr verfügt und
  • Sie sich in einer der nachfolgenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen befinden:

FEZ ab 1.1.2024

Familie mit 1 Kind

Bes.Gr.

S t u f e

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

A 7

270,00

185,00

100,00

15,00

 

 

 

 

 

 

A 8

243,00

133,00

24,00

 

 

 

 

 

 

A 9

80,00

 

 

 

 

 

 

Familie mit mind. 2 Kindern

A 7

370,00

301,00

232,00

163,00

94,00

45,00

 

 

 

 

A 8

357,00

268,00

179,00

91,00

5,00

 

 

 

A 9

224,00

129,00

34,00

 

 

 

A 10

32,00

 

 

 

FEZ ab 1.1.2025

Familie mit 1 Kind

Bes.Gr.

S t u f e

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

A 7

385,00

295,00

205,00

115,00

25,00

 

 

 

 

 

A 8

356,00

244,00

128,00

12,00

 

 

 

 

 

A 9

183,00

64,00

 

 

 

 

 

Familie mit mind. 2 Kindern

A 7

470,00

397,00

325,00

252,00

179,00

127,00

75,00

23,00

 

 

A 8

456,00

362,00

270,00

176,00

82,00

20,00

 

 

A 9

316,00

216,00

117,00

17,00

 

 

A 10

115,00

 

 

 

Weitere Information zum Familienergänzungszuschlag erhalten Sie in den FAQ. Die Antragsformulare für 2024 und 2025 werden jeweils auf der Homepage zur Verfügung gestellt.

Zudem werden mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 an aktive Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in bestimmten Erfahrungsstufen für das erste beim Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind Nachzahlungen für das Jahr 2023 gewährt (vgl. Art. 9 BVAnp-ÄG 2024/2025). 

Ferner erhöht sich mit diesem Gesetz rückwirkend ab dem 01.01.2023 der kinderbezogene Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder. Diese Erhöhung gilt auch im Versorgungsbereich.

Die Nachzahlungsbeträge werden insgesamt an die Betroffenen mit den Bezügen für den Monat November 2024 ausgezahlt. Details zu den rückwirkenden Änderungen beim Familienzuschlag können Sie den Zusammenfassungen für die Jahre 2023  bzw. 2024  entnehmen.

Wir bitten darum, für Rückfragen im Einzelfall das Kundenportal zu nutzen.