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Heil- und Kostenpläne

Fachliches Thema 20. April 2016

Heil- und Kostenpläne

Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans ist nach der Beihilfeverordnung nur bei kieferorthopädischen Behandlungen notwendig. Die Kosten für den kieferorthopädischen Heil- und Kostenplan sind im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte Nummer 0040 beihilfefähig.

In allen anderen Fällen ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplans (z.B. bei zahnärztlichen Behandlungen) oder eines Kostenvoranschlags (z.B. für ein Hörgerät) nicht vorgeschrieben.
Wenn Sie eine Auskunft zur Beihilfefähigkeit Ihrer geplanten Behandlung oder eines Hilfsmittels wünschen, können Sie sich unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans oder eines entsprechenden Kostenvoranschlags an Ihr zuständiges Beihilfearbeitsgebiet wenden. Sie erhalten dann entsprechende Nachricht. Die Kosten für den Heil- und Kostenplan (Kostenvoranschlag) sind in diesen Fällen jedoch nicht beihilfefähig.