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Heilfürsorge: Wichtige Informationen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen

Artikel 03. Dezember 2024

Heilfürsorge: Wichtige Informationen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen

Aktuell erreichen die Heilfürsorgestelle viele Anfragen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK), zum elektronischen Rezept (eRezept), zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sowie zur elektronischen Patientenakte (ePA).

Grundlage der eGK und der weiteren Anwendungen (eRezept, eAU, ePA) ist die Telematik Infrastruktur. Diese dient dazu, die digitale Vernetzung im Gesundheitswesen zu verbessern.   

Als Sonstiger Kostenträger ist die Heilfürsorge Baden-Württemberg jedoch noch nicht an die Telematik Infrastruktur angebunden. Daher stehen diese Anwendungen noch nicht zur Verfügung. Im Einzelnen bedeutet dies: 

•    Elektronische Gesundheitskarte (eGK): 
Die elektronische Gesundheitskarte, die bei den gesetzlichen Krankenkassen als zentraler digitaler Nachweis zur Identifikation und digitalen Abrechnung im Gesundheitswesen dient, kann von der Heilfürsorge aktuell noch nicht ausgegeben werden. Zur Identifizierung und zum Nachweis des Heilfürsorgeanspruchs bleibt es bei der aktuellen Krankenversichertenkarte.

•    Elektronisches Rezept (eRezept):
eRezepte können für heilfürsorgeberechtigte Personen derzeit nicht ausgestellt oder verarbeitet werden. Arzneimittel können weiterhin nur mit dem rosafarbenen Papierrezept (Muster 16) verordnet werden. 

•    Elektronische Krankschreibung (eAU): 
Eine elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt an den Dienstherrn ist noch nicht möglich, weshalb die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ausgestellt und von der heilfürsorgeberechtigten Person an den jeweiligen Dienstherrn weitergeleitet werden muss. Eine Mehrfertigung zur Vorlage bei der Heilfürsorgestelle ist nicht erforderlich. 

•    Elektronische Patientenakte (ePA):
In der Heilfürsorge gibt es bislang keine Möglichkeit, Gesundheitsdaten in der elektronischen Patientenakte zu speichern oder bereitzustellen. Sie kann demzufolge derzeit nicht umgesetzt werden. Insofern erübrigt sich ein Widerspruch gegen die Nutzung der elektronischen Patientenakte.