Leistungen einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 1.4.3 der Anlage zur BVO dem Grunde nach beihilfefähig. Dabei sind die Beträge beihilfefähig, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind.
Die Gegenüberstellung von Heilpraktikerleistungen und Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte wurde ursprünglich vom Bundesministerium des Innern für die Beihilfevorschriften des Bundes entwickelt. Diese Gegenüberstellung der jeweiligen Leistungsziffern ist Grundlage der beihilferechtlichen Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen im Rahmen der BVO.
Weitere Informationen zur Beihilfefähigkeit von Leistungen einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers einschließlich einer Übersicht zu den beihilferechtlichen Höchstbeträgen finden Sie im Dokument Information zur Beihilfefähigkeit von Heilpraktikerleistungen.pdf.