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Hilfsmittel

Fachliches Thema 13. August 2020

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Körperersatzstücke, orthopädische oder andere Geräte zum Ausgleich oder zur Vorbeugung einer Behinderung oder zur Sicherung einer Heilbehandlung. Zu den Hilfsmitteln gehören z.B. Gehstöcke, Körperersatzstücke (Prothesen), orthopädische Stützapparate (Orthesen), Rollstühle und Hörgeräte und auch Schuhzurichtungen oder Kompressionsstrümpfe.

Hilfsmittel müssen auf einem Kassenrezept ärztlich verordnet werden. Für die Verordnung von Hilfsmitteln sind die Hilfsmittel-Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen in der Heilfürsorge anzuwenden.

Ist für Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 SGB V von dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen festgesetzt worden, können die Kosten nur bis zu diesem Festbetrag übernommen werden. Ansonsten richtet sich die Kostenübernahme nach den zwischen dem Verband der Ersatzkassen in Baden-Württemberg und den Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen. Höhere Kosten können nur nach vorheriger Genehmigung und zur Vermeidung einer sonst gegebenen Polizeidienstunfähigkeit übernommen werden.

Blutdruckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte und Blutgerinnungsmessgeräte müssen immer von der Heilfürsorgestelle genehmigt werden, da sie nur bei einer entsprechenden medizinischen Indikation und nur in einer einfachen Ausführung erstattungsfähig sind.

Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk werden die Mehrkosten gegenüber den Ausgaben für normales Schuhwerk gleicher Art übernommen. Als Preis für das normale Schuhwerk gelten die Beschaffungskosten für dienstlich gelieferte Schuhe und Stiefel entsprechend dem Preisverzeichnis für Dienstkleidung der Polizei Baden-Württemberg. Diese Beschaffungskosten werden also als „Eigenanteil“ von den Kosten für das orthopädische Schuhwerk abgezogen bzw. sind von den Heilfürsorgeberechtigten selbst zu tragen. Kosten für Schuhzurichtungen werden bis zu sechs Paar pro Jahr (einschließlich der Dienstschuhe) aus Heilfürsorgemitteln übernommen.