Wie hoch ist das Trennungsgeld?
Verbleiber:
Wenn sie nicht täglich an den Wohnort zurückkehren, sondern am neuen Dienstort bleiben, weil Ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist, erhalten Sie Trennungstagegeld.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel dann nicht zuzumuten, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Wohnung mehr als zwölf Stunden abwesend sind oder die Fahrzeit zwischen Wohnung und Dienststelle hin und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
Für jeden Tag der Anwesenheit am neuen Dienstort wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Davon ausgenommen sind Urlaubstage und Aufenthaltstage in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung.
Das Trennungstagegeld (Verpflegungsanteil) wird nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr gewährt.
Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen, notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet.
Ab dem achten Tag wird nur noch unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, Trennungsgeld gewährt.
Pendler:
Wenn Sie dagegen täglich an den Wohnort zurückkehren oder die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhalten Sie Fahrkostenersatz bis zur Höhe der beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden notwendigen Fahrkosten unter Berücksichtigung bisheriger entstandener Fahrkosten.
Zusätzlich wird längstens für drei Monate ein Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,00 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von Ihrer Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
Beachten Sie bitte auch, dass das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr an den Wohnort den Auszahlungsbetrag in Höhe von 500,00 EUR im Monat nicht übersteigen darf. Ihr Trennungsgeld kann dahingehend gekürzt werden (nach § 5 Absatz 4 LTGVO).