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Implantate

Fachliches Thema 20. April 2016

Implantate

Sind Implantate beihilfefähig?

Aufwendungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte (einschließlich vorhandener Implantate) und die damit in Verbindung stehenden zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig.

Weitere Implantate sind nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

  • für nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind und ein zahnärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit festgestellt hat
  • bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann und ein zahnärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit festgestellt hat.

In anderen als in diesen beiden genannten Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.