Die Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Für die Kostendämpfungspauschale ist ausschließlich das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum) der Belege maßgeblich.
Andere Überlegungen, wie z.B. verspätete Rechnungsstellung oder Dauer der Beihilfeberechtigung, sind unerheblich.
Die Kostendämpfungspauschale beträgt in
| Stufe | Bezüge nach Besoldungsgruppen | Betrag in Euro jährlich | |
|---|---|---|---|
| Aktive | Versorgungsempfänger/innen | ||
| 1 | A 8 bis A 9 | 100 | 85 |
| 2 | A 10 bis A 11 | 115 | 105 |
| 3 | A 12, C 1, C 2, C 3 | 150 | 125 |
| 4 | A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 | 180 | 140 |
| 5 | A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 | 225 | 175 |
| 6 | B 1 bis B 2, W 3, H 4 | 275 | 210 |
| 7 | B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 | 340 | 240 |
| 8 | B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 | 400 | 300 |
| 9 | Höhere Besoldungsgruppen | 480 | 330 |
Bei verbeamteten Personen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Kostendämpfungspauschale maßgebend, die für deren Eingangsbesoldungsgruppe gilt. Änderungen der Besoldung (Beförderungen) im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe.
Folgende Aufwendungen sind jedoch vom Abzug der Kostendämpfungspauschale ausgenommen:
- Pflegeleistungen für eine ambulante und stationäre Pflege (mit Ausnahme etwaiger Beihilfen zu Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung)
- Leistungen im Rahmen einer Organspenden
- Geburtspauschalen
- Todesfallpauschalen
- Wahlleistungspauschalen für nicht beanspruchte Wahlleistungen z.B. in einem Krankenhaus
Bei verbeamteten Personen in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind und Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten, entfällt ebenfalls der Abzug der Kostendämpfungspauschale.