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Kostendämpfungspauschale

Fachliches Thema 28. November 2022

Kostendämpfungspauschale

Die Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Für die Kostendämpfungspauschale ist ausschließlich das Ausstellungsdatum der Belege maßgeblich.
Andere Überlegungen, wie z.B. verspätete Rechnungsstellung oder Dauer der Beihilfeberechtigung, sind unerheblich.

Keine Kostendämpfungspauschale wird von folgenden Leistungen erhoben:

  • Pflegeleistungen (ambulante und stationäre Pflege, mit Ausnahme etwaiger Beihilfen zu Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung)
  • Leistungen bei Organspenden nach § 10a Nummer 7 BVO
  • Geburtspauschale nach § 11 Absatz 2 BVO
  • Tagegeld nach § 15 Absatz 4 BVO (für Wahlleistungen in stationären Einrichtungen (z.B. Krankenhaus), die nicht in Anspruch genommen wurden

Die Kostendämpfungspauschale beträgt in

Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Betrag in Euro jährlich
    Aktive Versorgungsempfänger/innen
1 A 8 bis A 9 100 85
2 A 10 bis A 11 115 105
3 A 12, C 1, C 2, C 3 150 125
4 A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 180 140
5 A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 225 175
6 B 1 bis B 2, W 3, H 4 275 210
7 B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 340 240
8 B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 400 300
9 Höhere Besoldungsgruppen 480 330

Beamte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind und Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten, sind von der Kostendämpfungspauschale befreit.
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Kostendämpfungspauschale maßgebend, die für deren Eingangsbesoldungsgruppe gilt. Änderungen der Besoldung (Beförderungen) im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Maßgebend für die Kostendämpfungspauschale ist das Rechnungsdatum.