Die Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Für die Kostendämpfungspauschale ist ausschließlich das Ausstellungsdatum der Belege maßgeblich.
Andere Überlegungen, wie z.B. verspätete Rechnungsstellung oder Dauer der Beihilfeberechtigung, sind unerheblich.
Keine Kostendämpfungspauschale wird von folgenden Leistungen erhoben:
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Pflegeleistungen (ambulante und stationäre Pflege, mit Ausnahme etwaiger Beihilfen zu Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung)
- Leistungen bei Organspenden nach § 10a Nummer 7 BVO
- Geburtspauschale nach § 11 Absatz 2 BVO
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Tagegeld nach § 15 Absatz 4 BVO (für Wahlleistungen in stationären Einrichtungen (z.B. Krankenhaus), die nicht in Anspruch genommen wurden
Die Kostendämpfungspauschale beträgt in
Stufe | Bezüge nach Besoldungsgruppen | Betrag in Euro jährlich | |
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Aktive | Versorgungsempfänger/innen | ||
1 | A 8 bis A 9 | 100 | 85 |
2 | A 10 bis A 11 | 115 | 105 |
3 | A 12, C 1, C 2, C 3 | 150 | 125 |
4 | A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 | 180 | 140 |
5 | A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 | 225 | 175 |
6 | B 1 bis B 2, W 3, H 4 | 275 | 210 |
7 | B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 | 340 | 240 |
8 | B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 | 400 | 300 |
9 | Höhere Besoldungsgruppen | 480 | 330 |
Beamte in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind und Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten, sind von der Kostendämpfungspauschale befreit.
Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Kostendämpfungspauschale maßgebend, die für deren Eingangsbesoldungsgruppe gilt. Änderungen der Besoldung (Beförderungen) im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Maßgebend für die Kostendämpfungspauschale ist das Rechnungsdatum.