Gilt nur für Versorgungsempfänger des Landes, die nach dem 01.01.2004 in den Ruhestand getreten sind
Der bis November 2007 mit Ihren aktiven Dienstbezügen gezahlte Landesanteil Besoldung (in der Bezügemitteilung als Landesanteil Bes bezeichnet) war ruhegehaltfähig, soweit er auf ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beruhte. Der Bemessungssatz (ohne den ehegattenbezogenen Bezügebestandteil) betrug bis einschließlich Dezember 2007
Zeitpunkt | v.H. |
---|---|
ab 01.01.2004 | 5,33 |
ab 01.04.2005 | 4,33 |
ab 01.01.2006 | 4,58 |
ab 01.04.2007 | 2,50 |
Für den ehegattenbezogenen Bezügebestandteil betrug der Bemessungssatz 7,19 v.H..
Der Gesamtbetrag (ohne kinderbezogene Bestandteile) erschien in der Bezügemitteilung unter der Bezeichnung „Landesanteil Bes“.
Sofern Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt wurden, hat sich der Landesanteil aus den kinderbezogenen Leistungen im Familienzuschlag mit einem Bemessungssatz von 7,19 v.H. zuzüglich einem monatlichen Sonderbetrag von 2,13 EUR je Kind errechnet. Diese Summe wurde in der Bezügemitteilung als „Landesanteil Kin“ bezeichnet.
Ab Januar 2008 werden die Sonderzahlungen in die Versorgungsbezüge durch das am 28.11.2007 beschlossene Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 (BVAnpG 08) integriert.
Nähere Informationen zum BVAnpG 08 finden Sie hier: Infoblatt.pdf